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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 20 UVG vom 2020

Art. 20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 20

1 Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.

2 Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

3 Können sich die Leistungserbringer und die Versicherer nicht einigen, so kann das EDI für die Vergütung von Rettungs- und Bergungskosten Höchstbeträge festlegen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2015.170UnfallversicherungBeschwerde; Gutachten; Beschwerdeführerin; IV-Nr; Recht; Begutachtung; Unfall; Fähigkeit; Arbeit; Begutachtungsstelle; Rente; Untersuchung; Kopfschmerz; Erheblich; Beschwerden; Gutachter; Schmerz; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Recht; Rechte; Störung; Kopfschmerzen; Psychiatrische; Neurologische; Rechten; Mobiliar; Erhebliche; Diagnose; Verfügung
SOVSBES.2015.291UnfallversicherungBeschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Unfall; Verdienst; Recht; Renten; Suva-Nr; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Eingliederung; Unfallversicherung; Urteil; Bundesgericht; Einsprache; Rentenanspruch; Beschwerdeführers; Stunden; Bundesgerichts; Entscheid; Einspracheentscheid; Angefochten; Taggeld; Verfahren; Parteien; Verdienstes; Anspruch; Versicherungsgericht; Bundesgesetz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/33Entscheid Art. 9 UVG. 18 UVG. Berufskrankheit, Invalidenrente. Würdigung medizinischer Berichte im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (Mehlstaub) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2018, UV 2017/33). Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführerin; Verlauf; Arbeit; Berufskrankheit; Beurteilung; Fest; Berufliche; Recht; Invalidenrente; Verlaufs; Unfallversicherung; Exposition; Beschwerden; überwiegend; Nichteignungsverfügung; Nikotinabusus; Stoffe; Chronisch; Asthma; Tätigkeiten; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Akten; Suva-Ärztin; ärztlichen; Verfügung
SGUV 2017/15Entscheid Art. 18 UVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018,UV 2017/15). Beim Bundesgericht angefochten. Beschwerde; Suva-act; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Unfall; Tabelle; Invalidität; Person; Recht; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen; Tabellenlohn; Invalidenrente; Erzielt; Arbeitsfähigkeit; Valideneinkommen; Zumutbar; Parteien; Parallelisierung; Vergleich; Einsprache; Unfallversicherung; Anspruch; Akten; Tabellenlohnabzug; Medizinische; Vorliegenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 213 (8C_378/2020)
Regeste
Art. 15 UVG ; Art. 24 Abs. 3 UVV ; Berentung eines Lehrlings und Rentenrevision. Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn gemäss zweitem Teilsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung massgebend (E. 3.4.4; Bestätigung der Rechtsprechung). Daran ändert BGE 141 V 9 nichts (E. 6.2).
Rente; Renten; Verdienst; Unfall; Rente; Rentenanspruch; Beschwerde; Recht; Verdienstes; Urteil; Revision; Invalidität; Gericht; Invaliditätsgrad; Rechtsprechung; Komplementärrente; Verhält; Verfügung; Hinweis; Rentenanspruchs; Einsprache; Invalidenrente; Revisionsverfahren; Beschwerdegegner; Kantonale; Bezog; Arbeitsverhältnis; Berufliche; Erzielt; Bundesgericht
147 V 55 (8C_72/2020)
Regeste
Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).
Recht; Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Leistungen; Invalidenversicherung; Rechtlich; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Anspruch; Pflicht; Invalidenversicherungs; Beschwerde; Recht; Komplementärrente; Invalidenversicherungsrechtlichen; Verfahren; Verordnung; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Sozialversicherungszweig; Urteil; Sozialversicherer; IV-Stelle; Ausrichtung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3122/2006Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Rente; Bericht; Vorinstanz; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Recht; Beschwerdeführers; Gesundheit; Einsprache; Psychiatrische; Gesundheitszustand; Einspracheentscheid; ärztlich; Medizinische; Beurteilung; Angefochten; Arbeitsunfähigkeit; Beweis; Verfügung; ärztliche; Angefochtene; IV-Stelle; Somatische; Psychisch; Medizinischen; über
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