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Legge sul diritto d’autore (LDA)

Art. 20 LDA dal 2023

Art. 20 Legge sul diritto d’autore (LDA) drucken

Art. 20

Compenso per l’uso privato

1 Fatto salvo il capoverso 3, l’utilizzazione dell’opera nella cerchia privata (art. 19 cpv. 1 lett. a) non dà diritto a compenso.

2 La persona che riproduce opere in qualsivoglia modo, per uso privato ai sensi del­l’articolo 19 capoverso 1 lettere b o c oppure per conto di terzi secondo l’articolo 19 capoverso 2, è tenuta a versare un compenso all’autore.

3 I produttori e gli importatori di cassette vergini, come pure di altri supporti audio o audiovisivi atti alla registrazione di opere, sono tenuti a versare un compenso all’autore per l’utilizzazione dell’opera secondo l’articolo 19.

4 I diritti al compenso possono essere esercitati esclusivamente dalle società di gestione autorizzate.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Legge sul diritto d’autore (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220171Forderung (URG)Klage; Gericht; Partei; Vergütung; Klagten; Rechnung; Parteien; Beklagten; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Nutzer; Bezahlen; Streit; Gerischen; Klägerische; Vergütungsansprüche; Eigengebrauch; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Sachverhalt; Klägerischen; Urheber; Frist; Rechnungen; Klageantwort; IVm; Unbestritten; Verpflichten; Handelsgericht; Forderung
ZHHG220157Forderung (URG)Klage; Gericht; Klagten; Beklagten; Tungen; Partei; Vergütung; Verfügung; Parteien; Verwertung; Bezahlen; AnwGebV; Eigengebrauch; Werke; Rechnung; Tarif; Klageantwort; Bundesgericht; Zustellung; Klägerische; Urheber; Sachverhalt; Streitwert; Frist; Parteientschädigung; Gerichtskosten; Prozessvoraussetzungen; Klägerischen; Verwertungsgesellschaft; Bezahlen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2017.7 (AG.2018.79)Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und NetzwerkvergütungenKlägerin; Beklagte; Gericht; Ziffer; Gemäss; Vergütung; Partei; Beklagten; Werden; Gerichtskosten; Forderung; Gelten; Klageantwort; Appellationsgericht; Parteien; Innert; Interne; Ergibt; Schriftlich; Gerichtsgebühr; Geltend; November; Ausführungen; Forderungen; Mehrwertsteuer; Substantiiert; Rechnung; Durchführung; Hauptverhandlung; Weitere
BSZK.2017.9 (AG.2018.78)Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und NetzwerkvergütungenKlägerin; Beklagte; Gericht; Beklagten; Ziffer; Gemäss; Rechnung; Partei; Vergütung; Appellationsgericht; Gelten; Gerichtskosten; Parteien; Jeweils; Mehrwertsteuer; Schriftlich; Geltend; Forderung; Interne; Eingabe; Innert; November; Gerichtsgebühr; Ausführungen; Beantragt; Ergibt; Rechnungen; Worden; Gerichte; Institut
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 616 (4A_295/2014)Art. 19 URG; Vervielfältigungen durch Dritte im Rahmen des Eigengebrauchs; Umfang der zulässigen Vervielfältigung von Werkexemplaren. Beurteilung der Zulässigkeit eines Dokumentenlieferdienstes einer Bibliothek (E. 3.1-3.6). Art. 19 Abs. 2 URG schliesst die Weitergabe einer zulässigerweise erstellten Kopie an den Berechtigten durch Versendung per Post oder per E-Mail nicht aus (E. 3.4). Umfang der zulässigen Vervielfältigung durch Dritte (E. 3.5). Begriff der im Handel erhältlichen "Werkexemplare" nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG (E. 3.6). Kopie; Werke; Werkexemplar; Vervielfältigung; Eigengebrauch; Bibliothek; Zeitschrift; Werkexemplare; Urheber; Handel; Beschwerde; Recht; Eigengebrauchs; Verlag; Erhältlich; Zeitschriften; Erhältliche; Digitale; Auslegung; Vorinstanz; Interessen; Berechtigte; Urheberrechts; Werkexemplaren; Dokumente; Verlage; Person; Zulässige; Treffe
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; Vergütung; Urteil; Geschützt; Verwertung; Tarifs; Zivil; Rechte; Zivilrechtlich; Bundesgericht; Radio; Geschützte; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Beschwerde; Zivilrechtliche; Genehmigt; Umstritten; Aufnahmen; Schutz; Tarife; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Schweiz; Klären; Geschützten; Prüfen; Fragen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3865/2015UrheberrechtTarif; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Vergütung; Beschwerdeführer; Zusatz; Beschwerdeführerin; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Gästezimmern; Radio; Urheberrecht; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdegegnerinnen; Fernseh; Verfügung; Empfang; Rückwirkung; Verfahren
B-1769/2010Urheberrecht Recht; Tarif; Beschwerde; Tonbildträger; Festlegung; Handel; Tonträger; Vergütung; Künstler; Ton­; Recht; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Darbietung; Erhältlich; Urheber; Schützt; Geschützt; Daten; Vervielfältigung; Ausübende; Abkommen; Tarifs; Sendung; Geschützte; Urheberrecht; Verwertung; Sinne
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