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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 20 KVG vom 2023

Art. 20 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 20

Finanzierung, Aufsicht

1 Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person ist jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung zu erheben.

2 Das EDI setzt auf Antrag der Institution den Beitrag fest. Es erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte Bericht über die Verwendung dieser Mittel.60

3 Es übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Institution aus.61 Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsbericht sind dem BAG zur Genehmigung vorzulegen.

60 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).

61 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).

62 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 731; BBl 2019 5397, 5925).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1626/2006MehrwertsteuerLeistung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Urteil; MWSTG; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Subvention; Steuer; MWSTV; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Leistungen; Bundesgerichts; Beiträge; Entgelt; Desverwaltungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Aufgabe; Leistung; Entscheid; Stiftung; Versicherer; Leistungsaustausch; Person; Gewerblich; Mehrwertsteuerlich; Quartal; Urteile
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