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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 20 KVG vom 2021

Art. 20 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 20 Finanzierung, Aufsicht

1 Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person ist jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung zu erheben.

2 Das Departement setzt auf Antrag der Institution den Beitrag fest. Es erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte Bericht über die Verwendung dieser Mittel.1

3 Es übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Institution aus.2 Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsbericht sind dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1626/2006MehrwertsteuerLeistung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Urteil; MWSTG; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Subvention; Steuer; MWSTV; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Leistungen; Bundesgerichts; Beiträge; Entgelt; Desverwaltungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Aufgabe; Leistung; Entscheid; Stiftung; Versicherer; Leistungsaustausch; Person; Gewerblich; Mehrwertsteuerlich; Quartal; Urteile
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