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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 20 LDIP dal 2022

Art. 20 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 20

1 Giusta la presente legge, la persona fisica ha:

a.
il domicilio nello Stato dove dimora con l’intenzione di stabili­r­visi durevolmente;
b.
la dimora abituale nello Stato dove vive per una certa durata, an­che se tale durata è limitata a priori;
c.
la stabile organizzazione nello Stato dove si trova il centro della sua attività economica.

2 Nessuno può avere contemporaneamente il suo domicilio in più luo­ghi. In mancanza di domicilio, fa stato la dimora abituale. Le di­sposi­zioni del Codice civile svizzero19 concernenti il domicilio e la dimora non sono applicabili.

19 RS 210

II. Sede e stabile organizzazione delle società e dei trust >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190069Zuständigkeit / RechtsverzögerungBeschwerde; Beschwerdeführerin; KESB-act; Recht; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Massnahmen; Aufenthalt; Amtsgericht; Bezirks; Waldshut-Tiengen; Deutschland; Bezirksrat; Entscheide; Rechtsschutzinteresse; Gewöhnliche; Bülach; Aufenthalts; Zuständig; Erwachsenen; Beiständin; Schrieb; Behörde; Konto; Unterbringung; Gewöhnlichen
ZHLC180026Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Schweiz; Gericht; Verfahren; Beklagten; Aufenthalt; Polen; Kinder; Mutter; Urteil; HKsÜ; Zuständigkeit; Vorinstanz; Zürich; Vater; Tochter; Obhut; Zivil; Entscheid; Klage; Massnahme; Familie; Sorge; Elterliche; Alleinige; Begründet; Krakau
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.158VorsorgeauftragBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Interessen; Türkei; Wohnung; Entscheid; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Erwachsenen; Schulden; Beistand; Beauftragten; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Bezahle; Erwachsenenschutzbehörde; Buchhaltung; Liegenschaft; Massnahmen; Anhörung
SGB 2017/61Entscheid Sozialhilfe. Zuständigkeit für die Kostentragung (ausserkantonaler Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe). Art. 4 lit. d und 19 IVSE (sGS 381.31). Art. 42 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 20 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 381). Art. 23 ff. Wohnsitz; Aufenthalt; Obhut; Aufenthalts; Vater; Zivilrechtliche; Schweiz; Beschwerde; Jugendwohngruppe; Entscheid; Gemeinde; Eltern; Aufenthaltsort; Kindes; Zivilrechtlichen; Zuständig; Mutter; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Selbständige; Recht; Sorge; Kostenübernahme; Verfügung; Begründet; Jugendliche; Einverständnis; Vorinstanz; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 205Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht in einem Fall, in welchem eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter verhinderte, dass der Sohn, der zuvor im Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters ferienhalber zu seiner Grossmutter in die Ukraine ausgereist war, an den Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte (E. 5).
Regeste b
Art. 31 und aArt. 220 StGB; Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen; Strafantragsfrist. Das Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen ist ein Dauerdelikt. Die Strafantragsfrist beginnt bei der Tatvariante der "Weigerung der Rückgabe" ab dem Zeitpunkt, in welchem der rechtswidrige Zustand aufhört. Der zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Antrag umfasst auch das nachfolgend weiter andauernde strafbare Verhalten (E. 6.3 und 6.4).
Beschwerde; Schweiz; Beschwerdegegnerin; Aufenthalt; Antrag; Beschwerdeführer; Urteil; Ukraine; Unmündigen; Dauerdelikt; Antrag; Entziehen; Staat; Brugg; Recht; Kindes;Zustand; Aufenthalts; Verhalten; Barkeit; Vorinstanz; Sorge; Person; Freiheitsberaubung; Gewöhnlichen; Rechtswidrige; Aufenthaltsort
137 II 122 (1C_420/2010)Art. 11 Abs. 3 aOHG, Art. 17 Abs. 1 OHG, Art. 23 ff. ZGB; opferhilferechtlicher Wohnsitzbegriff. Der Begriff des Wohnsitzes in Art. 11 Abs. 3 aOHG (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 OHG) richtet sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB (E. 3.5 und 3.6). Allein aus der Unmöglichkeit der regelmässigen Rückkehr eines in Saudi-Arabien Studierenden zu schliessen, dieser habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, verletzt Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 ZGB (E. 3.7). Wohnsitz; Saudi-Arabien; Schweiz; Rechtliche; Beschwerde; Wohnsitzbegriff; Person; Opfer; Sozialversicherungsgericht; Sachverhalt; Aufenthalt; Recht; Hinweisen; Eltern; Anlehnung; Bundesgericht; Verletzt; Beschwerdeführer; Regelmässig; Vermutung; Umstände; Absicht; Entschädigung; Genugtuung; Kanton; Urteil; Gehör; Vorinstanz; Auszugehen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2862/2021Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassBeschwerde; Wohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Unentgeltliche; Person; Akten; Verfügung; Rechtspflege; Gesuch; Urteil; Tochter; Lebens; Ausland; örtlich; Beschwerde-act; Sozialhilfe; Formular; Stadt; Zuständigkeit; Kosovo; Lebensmittelpunkt; Witwenrente; Zuständig; Aufgr; Kanton; Schweizer; Eingabe
C-6038/2017EingliederungsmassnahmenBeschwerde; Schweiz; Wohnsitz; Recht; Bundes; Leistung; Vorinstanz; Verfügung; Gericht; Erwägung; IV-Stelle; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Urteil; Wiedererwägung; Mutter; Voraussetzung; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Anspruch; Geburt; Gesuch; Voraussetzungen; Gesuchsteller; Erfüllt; Entscheid; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Unrichtig; Leistungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kostkiewicz Kommentar2015
WestenbergBasler Kommentar IPRG2013
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