Art. 20 FIDLEG vom 2020
Art. 20
1 Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung.
2 Professionelle Kunden können ausdrücklich darauf verzichten, dass Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 anwenden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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