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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 20 EMRK vom 2020

Art. 20 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 20 Zahl der Richter

 

Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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