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Federal Act on Data Protection (FADP)

Art. 20FADP from 2019

Art. 20 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 20

1 A data subject that credibly demonstrates a legitimate interest may request the federal body concerned to block the disclosure of certain personal data.

2 The federal body shall refuse to block disclosure or lift the block if:

a.
there is a legal duty of disclosure; or
b.
the fulfilment of its task would otherwise be prejudiced.

3 Any blocking of disclosure is subject to Article 19 paragraph 1bis.1


1 Inserted by Annex No 4 of the Freedom of Information Act of 17 Dec. 2004, in force since 1 July 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Federal Act on Data Protection (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Protokoll; Person; Beschwerdeführer; Recht; Gemeinderats; DSG/SH; Personen; Verfahren; Regierungsrat; Personendaten; Verfahrens; Rekurs; Datenschutzrecht; Berichtigung; Akten; Beschwerdeführers; Protokolls; Ansprüche; Angefochten; Vorliegenden; Entscheid; Datenberichtigung; Stellung; Datenschutzrechtlichen; Akteneinsicht; Rechtsmittel

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/24Entscheid Vervollständigung der Akten aus dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren/Datenschutzgesetz (DSG, sGS 142.1) und Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 17 und 18 DSG. Teilweise Gutheissung mit Rückweisung an das Gesundheitsdepartement zur Prüfung der Frage, ob der Offenlegung des E-Mailverkehrs Sachbearbeiter A./ehemaliger Kantonszahnarzt B. betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 18 DSG entgegenstehen. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung mit Hin-weis auf die Unentgeltlichkeit des Verfahrens (Art. 19 DSG), (Verwaltungsgericht, B 2019/24). Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten;Verfahren; Vorinstanz; Recht; Verfügung; act; Beilage; Disziplinarverfahren; Verfahren; Beschwerdeführers; Patienten; Verwaltung; Auskunft; E-Mail; Akteneinsicht; Einsicht; Daten; Dispositivziffer; Gesuch; Interesse; Entscheid; Angefochten; Anzeige; Auskunfts; Ehemalige; Angefochtene; Angefochtenen
SGB 2018/126Entscheid Aktenherausgabe nach Datenschutzgesetz. Art. 2 Abs. 1 und 17 f. DSG (sGS 142.1). Auf ein (zwischenzeitlich abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren) ist das DSG anwendbar. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine seiner Patientinnen als psychisch auffällig und mental behandlungsbedürftig bezeichnet habe, lasse sich zwar für sich allein betrachtet noch nicht auf eine potentielle Gefährdung von Drittpersonen im Nachgang zur anbegehrten Aktenherausgabe schliessen. Indes habe sein früher gezeigtes Verhalten gegenüber Gutachtern und Mitarbeitern des GD insbesondere verbale Repressalien von Seiten des Beschwerdeführers nach Offenlegung der Patientenanzeigen nicht zum vornherein ausschliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, erweise sich insgesamt als nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. Sodann sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/oder nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten betreffen würden. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei. Die direkte Zustellung der Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer (selbst) in anonymisierter Form könnte den gewollten Schutz der Identität der Patienten nicht zureichend gewährleisten, zumal sich aus dem Inhalt der Anzeigen auf die Identität der Patienten schliessen liesse. Die Gewährung der Einsicht an seinen Rechtsvertreter ohne Anonymisierung und inhaltliche Einschränkung, aber unter der Auflage, dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht auszuhändigen, trage dessen Interessen insofern zureichend Rechnung, als der Rechtsvertreter ihn über den wesentlichen Inhalt der Patientenbeschwerden orientieren könne. Die Behandlung eines Gesuchs um Auskunft und Einsicht ist nach Art. 19 DSG in der Regel unentgeltlich. Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/126). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Februar 2020 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_167/2019). Beschwerde; Beschwerdeführer; Patienten; Akten; Vorinstanz; Verfügung; Einsicht; Beschwerdeführers; Akteneinsicht; Interesse; Verfahren; Verwaltungsgericht; Patientenbeschwerden; Rechtsvertreter; Gesuch; Interessen; Auskunft;Person; VerwGE; Entscheid; Angefochtene; Disziplinarverfahren; Patientenanzeigen; Daten; Anzeige; Angefochtenen; Einsichts; Auflage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 II 473Art. 4 BV; Art. 8 DSG und Art. 9 DSG; Anspruch auf Einsicht in interne Akten. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG deckt sich nicht mit dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 4 BV (E. 4a). Der Auskunftsanspruch gemäss Art. 8 DSG erstreckt sich auch auf interne Akten in einem Verwaltungsverfahren (E. 4b). Voraussetzungen der Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 9 DSG. Die Einsicht in interne Akten in einem Verwaltungsverfahren darf nicht generell, d.h. ohne nähere Prüfung der fraglichen Dokumente verweigert werden (E. 4c). Akten; Auskunft; Interne; Daten; Verwaltung; Auskunftsrecht; Internen; Datenschutz; Verfahren; Akteneinsicht; Entscheid; Datenschutzrechtliche; Verfahrens; Recht; Verwaltungsverfahren; Akteneinsichtsrecht; Person; Verwaltungsinterne; Beschwerde; Datensammlung; Meinungsbildung; Einsicht; Dokumente; Auskunftsrechts; Einschränkung; Erstreckt; Eidgenössische; Stellungnahme; Personendaten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4678/2021Unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfahren; Antrag; Unentgeltliche; Entscheid; Rechtspflege; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Prüfung; Erstinstanz; Kontrolle; Summarisch; Aussichtslos; Fochten; Hende; Gericht; Wäre; Hauptsache; Erfolgsaussichten; Summarische; Angefochtene; Urteil; Summarischen; Kürzung; Begründung
A-715/2020DatenschutzVerordnung; Beschwerde; Daten; Schlachtgewicht; Einsicht; TVD-Verordnung; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Person; Personen; Bundesrat; Einsichtsrecht; Gesetze; Bundesverwaltungsgericht; Enthalten; Gesetzes; Zweck; Bekanntgabe; Sinne; Urteil; Regel; Transparenz; Verfügung; Regelung; Grundlage; Tierhalter; Verletzung; Gehör
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