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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 20 LPGA dal 2021

Art. 20 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 20 Garanzia d’impiego appropriato

1 Le prestazioni pecuniarie possono essere versate, interamente o in parte, a un terzo o a un’autorità che abbiano un obbligo legale o morale di assistenza nei riguardi del beneficiario o che lo assistano permanentemente, se:

a.
il beneficiario non utilizza le prestazioni pecuniarie per il proprio mantenimento o per quello delle persone per cui deve provvedere oppure se è provato che non è in grado di utilizzarle a questo scopo; e se
b.
egli stesso o le persone per cui deve provvedere dipendono dall’assistenza pubblica o privata per un motivo di cui alla lettera a.

2 Tali terzi o autorità non possono compensare le prestazioni versate loro con crediti nei confronti dell’avente diritto. È eccettuata la compensazione in caso di versamento retroattivo di prestazioni ai sensi dell’articolo 22 capoverso 2.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2018.140Invalidenrente / Kinderrente / RückforderungKinder; Kinderrente; Beschwerde; Kinderrenten; Beschwerdeführer; AK-Nr; Verfügung; Rückforderung; Rente; Nachzahlung; Beschwerdegegnerin; Verrechnet; Wirken; Solothurn; Recht; Verrechnung; Leistungen; Akten; Rückwirkend; Gericht; Versicherungsgericht; Kantons; Ausgleichskasse; Mutter; Gekürzt; Renten; Auszahlung; Überentschädigung; Bundesgericht
SOVSBES.2017.197Rückforderung KinderrenteBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Verfügung; Rente; Rückforderung; Beschwerdegegnerin; IV-Nr; Rechtlich; Kinderrente; Verwirkungsfrist; Solothurn; Recht; Leistung; IV-Stelle; Frist; Kantons; Fünfjährige; Leistungen; Längere; Versicherungsgericht; Rechtlichen; Ausbezahlt; Halbe; Wirken; Fünfjährigen; Gericht; Verfahrens; Längeren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2018/13Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gesuch um Erlass der Rückforderung. Der Versicherte hatte eine Frage im Anmeldeformular ausgelassen und der Arbeitslosenkasse nicht von sich aus offengelegt, dass er zuletzt bei seiner Ehefrau angestellt war. In Anbetracht seines Bildungsgrades, seiner Erfahrung mit Belangen der Arbeitslosenversicherung und der besonderen Umstände des letzten Arbeitsverhältnisses ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten, sodass der gute Glaube zu verneinen ist und die Rückforderung nicht erlassen werden kann. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/13). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer;Glaube; Arbeitslosenentschädigung; Person; Glauben; Arbeitgeberin; Recht; Ehegatte; Arbeitslosenkasse; Rückforderung; Erlass; Anspruch; Müsse; Vertrag; Entscheid; Leistungen; Apotheke; Arbeitgeberähnliche; Fehlende; Betrieb; Ehefrau; Befristet; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Antrag; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsverhältnis
SGIV 2017/423Entscheid Art. 17 und 25 ATSG und Art. 28 IVG. Rentenanpassung und Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2018, IV 2017/423). Beschwerde; Beschwerdeführer; IV-act;Arbeit; Beschwerdeführers; Recht; Recht; Kinder; Rückforderung; Verfügung; Rente; Kinderrente; Renten; Beurteilung; Bundesgericht; Leistung; Gutachten; Kinderrenten; Akten; Versicherungsgericht; Beschwerdegegnerin; Rückforderungsanspruch; Zahlung; Bundesgerichts; Abklärung; Regelmässig; IV-Stelle; Geschützte; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 265 (9C_444/2019)
Regeste
Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen.
Schuldneranweisung; IV-Stelle; Luzern; Beschwerde; Gerichtlich; Recht; Person; Kantons; Drittauszahlung; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Invalidenrente; Zivilgerichtlich; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Grundlage; Berechtigte; Verfügung; Personen; Unterhalt; Mängel; Zivilgerichtliche; Urteil; Anspruch; Unterstützungsberechtigt; Rente; Sozialversicherungsrechtlichen
144 V 35Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 FamZG; Auszahlung der Familienzulagen an Dritte. Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen. Es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsregelung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern (E. 5.3). Familienzulagen; Person; FamZG; Kinder; Berechtigte; Unterhalt; Beschwerde; Drittauszahlung; Zulagen; Wendet; Familienausgleichskasse; Verwendung; Kindsmutter; Anspruch; Bedürfnisse; Verwendet; Gericht; Eltern; Beschwerdegegner; Kindes; Berechtigten; Unterhaltsbeiträge; Abklärungen; Elternteil; Gesetzlich; Zahlung; Unterhaltsbeiträgen; Personen; über

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-996/2021EingliederungsmassnahmenBeschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Partei; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Angefochtene; Mitteilung; Vorinstanz; Frist; Schweizerischen; Gericht; Zustellung; Angefochtenen; Einzelrichter; Parteien; Unterschrift; Briefkasten; Schriftlich; Eröffnung; Einzureichen; Beweismittel; Gelangt; Eingabe; Einschreiben; Versandt; Zugestellt; Verfahren; Hilfsmittel; Entscheid
C-1284/2018RentenanspruchBeschwerde; Kinder; Kinderrente; Beschwerdeführer; Zahlung; Akten; Recht; BVGer; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; BVGer-act; IV-act; Verfügung; Verfahren; Urteil; Auszahlung; Anspruch; Unterhalt; Unterhalts; Zahlen; Leistungen; Rente; Liegende; Eltern; Dokument; Beschwerdeführers; Angefochtene; Vorinstanzliche; IVSTA
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