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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 20 LEI de 2021

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Art. 20

1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.

2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen:

a.
über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
b.
in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
c.
mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
d.
die schweizerische Rechtsordnung beachten.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAL.2019.29 (SVG.2020.159)Vermittlungsfähigkeit, insb. die Komponente der Arbeitsberechtigung im Rahmen staatsvertraglicher und ausländerrechtlicher Vorgaben.Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Vermittlungsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Beschwerdegegnerin; Aufenthalt; Einsprache; Anspruch; Bundesgericht; Werden; Einspracheentscheid; Arbeitsberechtigung; Person; Ausländer; Arbeitslosenentschädigung; Staatsangehörige; Arbeitsbewilligung; Sozialversicherungsgericht; August; Arbeitslosenversicherung; Schweizer; Urteil; Bundesgerichts; Könne; Kroatien; Freizügigkeit; Gerichts
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