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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 20 AIG vom 2020

Art. 20 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 20 Begrenzungsmassnahmen

1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.

2 Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.

3 Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAL.2019.29 (SVG.2020.159)Vermittlungsfähigkeit, insb. die Komponente der Arbeitsberechtigung im Rahmen staatsvertraglicher und ausländerrechtlicher Vorgaben.Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Vermittlungsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Beschwerdegegnerin; Aufenthalt; Einsprache; Anspruch; Bundesgericht; Werden; Einspracheentscheid; Arbeitsberechtigung; Person; Ausländer; Arbeitslosenentschädigung; Staatsangehörige; Arbeitsbewilligung; Sozialversicherungsgericht; August; Arbeitslosenversicherung; Schweizer; Urteil; Bundesgerichts; Könne; Kroatien; Freizügigkeit; Gerichts
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