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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 2 SVG vom 2020

Art. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 2

Befugnisse des Bundes

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone:

a.
Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären;
b.
für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen;
c.1
...

2 Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.2

3 Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.3

3bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen.4 Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.5

4 Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.6

5 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf.


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333).
2 Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128).
3 Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 500 (6B_1300/2016)Art. 36 Abs. 2 und 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SSV; Vortrittsrecht an einer mit dem Signal "kein Vortritt" versehenen Kreuzung; Verkehrsspiegel. Vortrittsrecht an Kreuzungen bei schlechter Sicht (E. 1.2.1 und 1.2.2). Eigenschaften eines Verkehrsspiegels (E. 1.2.3). Ist bei einer Kreuzung das Signal "kein Vortritt" angebracht und besteht keine direkte Sicht auf die Hauptstrasse, kann sich der Vortrittsbelastete nicht darauf berufen, dass die Situation klar sei, wenn in einem Verkehrsspiegel ein herankommendes Fahrzeug erkennbar ist. Um seinen Pflichten nachzukommen, muss der Vortrittsbelastete anhalten und dem Fahrzeug auf der Hauptstrasse den Vortritt gewähren. Er kann sich auch vorsichtig in die Hauptstrasse hineintasten, um sich somit eine bessere Sicht zu verschaffen, den Abstand und die Geschwindigkeit des vortrittsberechtigten Fahrzeugs einschätzen zu können und diesem zu ermöglichen, ihn zu erkennen (E. 1.3.1)
Regeste b
Art. 26 SVG; Vertrauensprinzip. Voraussetzungen, unter welchen sich der Lenker eines vortrittsbelasteten Fahrzeugs auf das Vertrauensprinzip berufen kann (E. 1.2.4). Dies ist ausgeschlossen, wenn keine direkte Sicht besteht und in einem Verkehrsspiegel ein Fahrzeug erscheint, welches nicht überraschend auftaucht oder seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöht, um die Durchfahrt zu erzwingen (E. 1.3.2).
Véhicule; Route; Consid; Priorité; Prioritaire; Arrêt; Vitesse; Qu'il; Intersection; Miroir; Recourant; Marque; Passage; Droit; Canton; Circulation; Entre; Cantonal; Visibilité; Règle; Débiteur; Comporte; Principe; Cantonale; Manière; était; Routière; Conducteur; Vortritt; Distance
133 II 384 (1C_79/2007)Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG; Sicherungsentzug des Führerausweises. Abklärung der kognitiven bzw. psychophysischen Fahreignung hinsichtlich der Ausweiskategorien B und D1 nach Erteilung der entsprechenden Bewilligungen; verkehrspsychologisches Gutachten, das die Fahreignung für die Kategorie B knapp bejaht und für die Kategorie D1 verneint. Gesetzliche Grundlagen für den Sicherungsentzug des Führerausweises der Kategorie D1 gestützt auf ein solches verkehrspsychologisches Gutachten (E. 3); Handhabung im konkreten Fall (E. 4). Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Fahreignung bezüglich der Kategorie B (E. 5). Kategorie; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gutachten; Psychologische; Fahreignung; Verwaltungsgericht; Verkehrspsychologische; Sicherungsentzug; Führerausweis; Medizinische; Fähig; Psychiatrisch; Psychiatrische; Psychophysisch; Untersuchung; Medizinischen; Psychophysische; Ausweis; Führerausweise; Motorfahrzeug; Fahre; Person; Beweis; Begutachtung; Verkehrsmedizinische; Entscheid; Strassenverkehr; Psychologischen
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