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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 2 OR dal 2022

Art. 2 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 2

1 Se i contraenti si accordarono su tutti i punti essenziali, il contratto si pre­sume obbligatorio nonostante le riserve circa alcuni punti se­conda­ri.

2 Non intervenendo alcun accordo sui punti secondari riservati, il giu­dice decide sui medesimi secondo la natura del negozio.

3 Restano ferme le disposizioni sulla forma dei contratti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 2 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210029Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beklagten; Berufung; Arbeitsverhältnis; Aufhebung; Partei; Parteien; Arbeitsverhältnisses; Ziffer; Aufhebungsvertrag; Vorinstanz; Netto; Trennung; Einvernehmlich; Vorinstanzlich; Vertrag; E-Mail; Einvernehmliche; Dispositiv; Netto; Schweiz; Kündigung; Vorinstanzliche; Unverzüglich; Beendigung; Kunden; Auflösung; Verfahren; Bezahlen
ZHNG180008Forderung / MietvertragVermieter; Vermieterin; Mieter; Mieterin; Vertrag; Warenhaus; Vertrags; Mietzins; Partei; Parteien; Vorinstanz; Offerte; Marktüblich; Marktübliche; Verhält; üblichen; Berufung; Entscheid; Marktüblichen; Genschaft; Liegenschaft; Nisses; Vertragsnachtrag; -Haus; Recht; Erwähnt; Konditionen; Februar
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.16Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). Vertrag; Kläg; Klage; Kläg; Kaffee; Partei; Vertrags; Beklagten; Teillieferung; Parteien; Vertraglich; Vereinbart; Lieferung; Klageantwort; Preis; Gewinn; Teillieferungen; Schadenersatz; Entgangene; Gauch/; Entgangenen; Vertragliche; Geschäft; Vereinbarte; Handel; Frist; Schluep/Schmid; Verzichte; Frist
SGHG.2005.30Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). Kläg; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Partei; Parteien; Ersatzteillager; Stück; Preis; Abnahme; Ersatzteile; Klägact; Kündigung; Garantie; Bestritt; Stückzahl; Liefer; Preisliste; Klage; Vereinbarung; Vereinbart; Ausführungen; Eingabe; Träglich; Bestellung; Lieferung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Partei; Freiheit; Person; BUCHER; Vertrages; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Urteil; Unternehmens; Gebundene; Wirtschaftliche
143 III 600 (4A_240/2016)Art. 12 lit. e und i BGFA; Erfolgshonorar; pactum de palmario; Zulässigkeit. Ein pactum de palmario ist grundsätzlich zulässig, muss sich aber in gewissen Grenzen bewegen (E. 2). Anwalt; Honorar; Erfolg; Erfolgs; Anwalts; Pactum; Palmario; Urteil; Bundes; Erfolgshonorar; Recht; Verein; Vereinbarung; Abhängig; Kanton; Bundesgericht; Mandat; Beschwerde; Verbot; Klient; Mandats; Parteien; Rechtsanwalt; Interesse; Wortlaut; Abschluss; Schweiz; Zulässigkeit; Erfolgshonorare

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2022.53Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Recht; Staat; Verfahren; Verfahren; Schweiz; Urteil; Handlung; Busse; Recht; Verhandlung; Bundes; Verfahrens; Kammer; Berufungsverhandlung; Italienische; Inkasso; Beweis; Handlungen; Ziffer; Entschädigung; Mahnung; Täter; Zahlung; Italienischen
SK.2021.34Recht; Bundes; Schuldig; Schweiz; Staat; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Person; Verfahrens; Zahlung; Urteil; Fremden; Bundesstrafgericht; Verfahren; Italienische; Ersatzforderung; Gericht; Verboten; Diesbezüglich; Bundesstrafgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ORADRIAN STAEHELIN, FRANK VISCHER Kommentar, Zürich1996
PETER R. ISLER, GAUDENZ G. ZINDELBasler Kommentar, 2. Aufl.1996
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