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Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI)

Art. 2 LAMaI de 2021

Art. 2 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI) drucken

Art. 21


1 Abrogé par l’annexe ch. 11 de la LF du 6 oct. 2000 sur la LPGA, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3371; FF 1991 II 181 888, 1994 V 897, 1999 4168).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 2 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 61/2012/2 Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 46 JG; Art. 51 ff. VRG; §§ 8 ff. KVD; Anhang KVV/SH. Verbilligung der Krankenversicherungsprämien; Änderung der bestehenden Verordnung aufgrund des bisherigen Rechts; Zuwarten mit Inkraftsetzung des durch Annahme einer Volksinitiative geänderten Gesetzes Recht; Regierung; Regierungsrat; Inkraftsetzung; Kanton; Normen; Normenkontrolle; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Rechtsmittel; Abstrakte; Regierungsrats; Vollzug; Prämien; Kantons; Gesetzes; Prämienverbilligung; Schaffhausen; Volksinitiative; Gesuch; Dekret; KVG/SH; Marti; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesgericht; Kantonsrat; KVV/SH; Krankenversicherung; Regelung; Verordnung
SGKV 2008/7Entscheid Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlungen (Extraktion Weisheitszähne) auf der Basis von Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV oder Art. 17 lit. e Ziff. 2 KLV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons st. Gallen vom 19. Januar 2009, KV 2008/7). Beschwerde; Weisheitszähne; Krankheit; Kieferhöhle; Zähne; Krankheitswert; Leistung; Verlagerung; Stehen; Fistel; ärztliche; Beschwerdeführer; Verlagert; Behandlung; Leistungspflicht; Oro-antrale; Wurzel; Beschwerdegegnerin; Qualifizierte; Kieferhöhlen; Liegen; Stellt; Weisheitszahn; Gegenüber; Zähnen; Transversal; ärztlichen; Sinusitis

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2008/7Entscheid Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlungen (Extraktion Weisheitszähne) auf der Basis von Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV oder Art. 17 lit. e Ziff. 2 KLV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons st. Gallen vom 19. Januar 2009, KV 2008/7). Beschwerde; Kiefer; Weisheitszähne; Krankheit; Kieferhöhle; Zähne; Krankheitswert; Leistung; Verlagerung; Fistel; ärztliche; Beschwerdeführer; Verlagert; Behandlung; Leistungspflicht; Wurzel; Oro-antrale; Kieferhöhlen; Qualifizierte; Beschwerdegegnerin; Weisheitszahn; Zähnen; Transversal; Bezug; Verlagerte; Beurteilung; ärztlichen; Sinusitis; Geschehen
SGKV 2006/16Entscheid Art. 31 Abs. 1 lit. B KVG; Art. 17 lit.f Ziff. 2 KLV. Krankheitswert einer Dysgnathie, die rezidivierenden Schluckstörungen führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2007, KV 2006/16). Behandlung; Beschwerde; Schwere; Zahnärztliche; Beschwerdeführer; Schluckstörung; Krankheit; Pflichtleistung; Kiefer; übernehmen; Schweren; ärztlichen; Krankheitswert; Krankenkasse; Leistungen; Leistungspflicht; Versicherungsgericht; Obligatorischen; Krankenpflegeversicherung; Erkrankung; Eidgenössische; Zahnärztlichen; Gesichts; Geburt; Beurteilung; Schluckens; Behandlungen; Abgrenzung; Kieferfehlstellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 187 (9C_388/2020)
Regeste
Art. 27 und 31 Abs. 1 lit. a KVG ; Art. 19a Abs. 1 KLV ; Sanierung einer nach Vollendung des 20. Altersjahrs erfolgten prothetischen Versorgung eines zahnmedizinischen Geburtsgebrechens. Ist bei als Geburtsgebrechen zu qualifizierenden, schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems eine Erstversorgung ohne ersichtlichen medizinischen Grund erst nach vollendetem 20. Lebensjahr erfolgt, führt dies nicht ohne Weiteres zum Ausschluss der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Folgebehandlungen (E. 5).
Medizinisch; Geburtsgebrechen; Medizinische; Behandlung; Leistung; Altersjahr; Krankenversicherung; Erstbehandlung; Medizinischen; Folgebehandlung; Leistungspflicht; SWICA; Beschwerde; Lebensjahr; Urteil; Erkrankung; Ersichtlich; Kausystems; Schwere; Versorgung; Zahnärztlich; Zeitpunkt; Vermeidbar; Erstversorgung; Folgebehandlungen; Zahnärztliche; Zahnmedizinische; Eidgenössischen; Obligatorisch; Vermeidbare
146 V 253 (9C_815/2019)
Regeste
Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4).
Geburt; Geburtsgebrechen; Therapeutische; Massnahme; Invaliden; Massnahmen; Kranken; Therapeutischen; Invalidenversicherung; Leistungen; Beschwerde; Hippotherapie; Urteil; Behandlung; Altersjahr; übernehme; Analysen; Listen; Hippotherapie-K; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; übernehmen; Medizinisch; Übernahme; Obligatorisch
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