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Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Art. 2 LPD dal 2019

Art. 2 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 2

1 La presente legge si applica al trattamento di dati di persone fisiche e giuridiche da parte di:

a.
persone private;
b.
organi federali.

2 Essa non si applica:

a.
ai dati personali trattati da una persona fisica per uso esclusivamente personale e che non vengono comunicati a estranei;
b.
ai dibattiti delle Camere federali e delle commissioni parlamentari;
c.
ai procedimenti civili, penali e di assistenza giudiziaria internazionale pendenti, come pure a quelli di diritto pubblico e di diritto amministrativo, eccettuate le procedure amministrative di prima istanza;
d.
ai registri pubblici relativi ai rapporti di diritto privato;
e.
ai dati personali trattati dal Comitato internazionale della Croce Rossa.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 2 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230014Auskunft etc. / VorschussBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Daten; Gericht; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Auskunftsrecht; Beschwerdegegnerin; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Anspruch; Klagen; Verfügung; Beschluss; Gesuch; Streitwert; Kanton; Aufl; Partei; Erhob; Akten
ZHHG180064DatenschutzDaten; Recht; Partei; Person; Beklagten; Personen; Klägern; Urteil; Parteien; Gericht; Interesse; Behörde; Klage; Personendaten; Behörden; Datenübermittlung; Bundesgericht; Verbot; Verfahren; Persönlichkeit; Ausland; Streitwert; Rechtsbegehren; US-Behörde; Datenschutz; US-Behörden; Parteientschädigung; Schweiz; Kundenbeziehung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.66Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Beschwerde; Recht; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Beschwerdeführer; Kantonale; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; InfoDG; Personen; Solothurn; Statistik; Herausgabe; Organ; Urteil; Fähigkeit; Datenschutzbeauftragte; Bundesgericht; Gesuch; Aufwand; Rechtlich
SOVWBES.2017.68Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Beschwerde; Recht; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Beschwerdeführer; Kantonale; Datenschutz; Kanton; Öffentlichkeit; Person; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Statistik; Herausgabe; Fähigkeit; Datenschutzbeauftragte; Aufwand; Urteil; Gesuch; Bundesgericht; Rechtlich; Öffentlichkeitsgesetz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 486 (5A_701/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3).
Betreibung; Forderung; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Gesuch; Betreibungsamt; Zahlung; Recht; Betreibungsregister; Schuldner; Gerechtfertigt; Verfahren; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibung; Nichtbekanntgabe; Gerechtfertigte; Konkurs; Rechtsvorschlag; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Urteil; Weisung; Beschwerdeführers; Oberaufsicht; Regelung; Zahlungsbefehls; Verhindern; Bekanntgabe
144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2018.245Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Bundes; Konto; Verfahren; Ukrainische;Beschlagnahme; Behörde; Staat; Rechtshilfeersuchen; Ukrainischen; Entscheid; Geldwäscherei; Verfahren; Bundesgericht; Ersuchende; Urteil; Ausländische; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Bundesstrafgericht; Vermögenswerte; Verfügung; Ersuchenden; Ukraine
RR.2017.260Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru.
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Politisch; Politische; Beschwerdeführerin; Politischen; Staat; Delikt; Partei; Rechtshilfeersuchen; Ersucht; Unterlagen; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Zusammenhang; Konten; Behörde; Verschiedene; Delikte; Ersuchte;Peruanische; Ersuchende; MwH; Bankunterlagen; Erwähnten; Illegale
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