La taxation et la perception de l’impôt fédéral direct sont effectuées par les cantons, sous la surveillance de la Confédération.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2017 7 | definitive Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchsgegner; Beschwerde; Rechtsöffnung; Vorderthal; Einzelrichter; Zustellung; Verfügung; Definitive; Ausstand; Entscheid; Kanton; Gericht; Partei; Bundes; Angefochtene; March; Bezirks; Rechtsöffnungsverhandlung; SchKG; Bezirksgericht; Kantons; Zugestellt; Person; Wäre; Bundessteuer; Frist |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2013/8 und B 2013/9 | Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11).Dem Pflichtigen und einem weiteren Kadermitarbeiter wurde im Zusammenhang mit der Veräusserung des Aktienkapitals ihrer Arbeitgeberfirma die Möglichkeit geboten, sich als einzige Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft zu beteiligen. Gleichzeitig wurde zwischen ihnen und der Erwerberin der übrigen Aktien eine Vereinbarung getroffen, welche u.a. eine Regelung enthielt, wonach die beiden Minderheitsaktionäre für den Fall, dass die Mehrheitsaktionärin das gesamte Aktienkapital zu veräussern beabsichtigte, zwingend ihre Zustimmung zu erklären hatten. Handkehrum sollten sie für den Veräusserungsfall einen möglichst steuergünstig umzusetzenden zusätzlichen finanziellen Anreiz erhalten ("Managers` Incentive"). Aufgrund dieser konkreten Umstände erweist sich die Annahme des kt. Steueramts, der dem Pflichtigen im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Aktien überproportional zu seiner Beteiligungsquote zugeflossene Gesamterlös enthalte auch nicht als Kapitalgewinn zu qualifizierende Bestandteile, als äusserst wahrscheinlich. Dies führt zu einer Umkehrung der Beweislast und dazu, dass der Steuerpflichtige für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu erbringen hat. Da ein solcher Beweis nicht geleistet worden ist, ist grundsätzlich mit dem kt. Steueramt davon auszugehen, dass es sich bei dem über die verhältnismässige Beteiligung an der Wertsteigerung der Aktien hinausgehenden Teil des Gewinnes um Einkommen und nicht steuerfreien Kapitalgewinn handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gewinn des Kollegen und Mitaktionärs des Pflichtigen in seinem Wohnsitzkanton nicht besteuert wurde. Hierin ist insbesondere keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV zu sehen. Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens hat es die kt. Steuerbehörde indes pflichtwidrig unterlassen, die Frage zu klären, ob auf den zu versteuernden Gewinnanteil auch Sozialversicherungsbeiträge entfallen, welche nach dem Nettoprinzip zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens vom Roheinkommen in Abzug zu bringen wären, weshalb die Angelegenheit unter teilweiser Gutheissung zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das kt. Steueramt zurückgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B 2013/8 und B 2013/9). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kanton; Einkommen; Bundes; Kapital; Namenaktien; Aktie; Beschwerdeführern; Vorinstanz; Entscheid; Bundessteuer; Verwaltung; Kapitalgewinn; Verkauf; Veranlagung; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Agreement; Veräusserung; Steueramt; Vermögens; Angefochtene; Steueramtes; Unternehmen; Article; Share; Einkommens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 II 19 (2C_382/2021) | Regeste Art. 25 DBG i.V.m. Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ; Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen als Einkommen; Begriff der Gewinnungskosten; keine Abzugsfähigkeit von zwecks Erlangung von Unterhaltsbeiträgen aufgewendeten Anwaltskosten. Gemäss Art. 24 lit. e und Art. 34 lit. a DBG werden Leistungen, die ein Steuerpflichtiger in Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung erhält, steuerlich nicht als Einkommen behandelt (E. 5.1 und 5.2). Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sehen eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsbeiträge vor, die beim Empfänger als Einkommen steuerbar und beim zahlenden Steuerpflichtigen abzugsfähig sind (E. 5.3). Die Ausnahmeregelung in Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ist restriktiv auszulegen (E. 5.4). Erinnerung an die betreffend Gewinnungskosten i.S.v. Art. 25 DBG anwendbaren Grundsätze (E. 6.1 und 6.2) und in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung zu Anwaltskosten (E. 6.3). Anwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger für den Erhalt von Unterhaltsbeiträgen aufwendet, stellen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG dar (E. 6.4). | Revenu; Consid; Frais; Entre; Contribution; Entretien; D'entretien; Avocat; D'avocat; Contributions; Déduction; Acquis; Arrêt; Fiscal; Revenus; D'acquisition; Fédéral; Droit; Tribunal; Titre; Contribuable; époux; Fiscale; Principe; Pension; Cit; Procédure; Imposable; Canton; Septembre |
147 II 209 (2C_1059/2019) | Regeste Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). | Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen |
Autor | Kommentar | Jahr |
PETER LOCHER | Kommentar zum DBG | 2000 |