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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 2 ArG vom 2021

Art. 2 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, nicht anwendbar:1

a.
auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, unter Vorbehalt von Absatz 2;
b.2
auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen;
c.
auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge unterstehen;
d.
auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe;
e.
auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, unter Vorbehalt von Absatz 3;
f.
auf Fischereibetriebe;
g.
auf private Haushaltungen.

2 Die öffentlichen Anstalten, die den Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gleichzustellen sind, sowie die Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf die das Gesetz anwendbar ist, werden durch Verordnung bezeichnet.

3 Auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, die Lehrlinge ausbilden, können einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist.

4 Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen über das Mindestalter sind anwendbar auf Betriebe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d–g.3


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 1035; BBl 1993 I 805).
2 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 (AS 2017 3595, 2018 3285 ; BBl 2015 3999).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1568; BBl 1999 513).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 2 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 22 / V 12 23ArG, ArGV 1, ArGV 2. Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen.

Arbeit; Anstalt; öffentlich; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Recht; Kanton; Rechtspersönlichkeit; Arbeitsgesetz; Spital; Anstalten; Kantons; öffentlich-rechtlichen; Verwaltung; Arbeitsgesetzes; Dienst; Spitalgesetz; Ruhezeit; Arbeitnehmer; Bundes; Luzern; Personal; Betrieb; Arbeitsverhältnis; Geltung; Verordnung; Geltungsbereich; Gesundheit; Kantonsspital; Anwendbarkeit
LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Spital; Rechtspersönlichkeit; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Arbeitnehmende; Verwaltung; Betrieb; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Bestimmungen; Spitalgesetz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2019.13 (AG.2020.252)24-Stunden-Betreuung (BGer-Nr. 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021)Arbeit; Arbeitnehmer; Beschwerde; Person; Werden; Betreuung; Haushalt; Personal; Personalverleih; Führe; Beschwerdeführer; Bundes; Betrieb; Privathaushalt; AaO; Rechtlich; Rechtliche; Partei; Stunden; -Stunden; -Stunden-Betreuung; Private; Stellt; Bestimmung; Geltung; Gemäss; Arbeitnehmerin; Beigeladene; Stehen; Geltungsbereich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 443 (8C_79/2016)Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 57i-q RVOG; Art. 10 und Art. 11 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; missbräuchliche Verwendung und Analyse der elektronischen Infrastruktur; in unzulässiger Weise erworbene Beweismittel und Interessenabwägung; fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Gründe. Das RVOG und seine Ausführungsbestimmungen regeln Registrierung und Analyse von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, detailliert und abschliessend (E. 4). Im konkreten Fall hat die personenbezogene Auswertung namentlich aufgezeichneter Daten (Art. 57o RVOG) in unzulässiger Weise stattgefunden (E. 5.4). Weil ein unzulässiges Beweismittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6.3). Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber das Resultat unrechtmässig erlangter Informationen verwerten (E. 6.4). Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 8). Dell'; Federale; Della; Lavoro; Forma; Ricorrente; Anche; Analisi; Consid; Persona; Tribunale; Internet; Amministrati; Contro; L'uso; Tratta; Delle; Essere; Elettronica; Legge; Rapporto; Tanto; Persone; Amministrativo; Hanno; Trattamento; Diritto; Legis; Riferimento; Parti
140 II 46 (2C_10/2013)Art. 18 Abs. 1, Art. 20a Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie Art. 71 lit. c ArG, Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft, Art. 41 Abs. 2 aArGV 2, Art. 25 ArGV 2; Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen zu Gunsten von Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen. Bundesrechtliche Regelung: Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit; Ausnahmen zu Gunsten der Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten (E. 2.1). Vorbehalt der kantonalen und kommunalen Polizeivorschriften über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf dienen (E. 2.5). Begriff des Betriebs im Fremdenverkehrsgebiet, der der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dient (E. 2.2, 2.3 und 5.1). Insbesondere zum Begriff Fremdenverkehrsgebiet (wo der Betrieb gelegen sein muss): Relevanz der statistischen Daten über die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus (E. 3 und 4) und Tragweite der Qualifikation als Fremdenverkehrsgebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (E. 5.1). Fall der Zweigniederlassung Murten der Migros Genossenschaft (E. 5.2). Touristique; Tourisme; Entre; Région; Fédéral; Travail; Comme; Prise; Touristiques; Consid; Entreprise; Commune; Local; Canton; Elles; D'une; Localité; Prises; Station; Défini; Leurs; Entreprises; Ailleurs; Touristes; Besoin; Besoins; Celle; Emplois; Dimanche; Ainsi

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2023.1Consid; Consid; été; Fédéral; D'un; Entraide; Arrêt; Autorité; Pénal; Tribunal; Recourant; Requérant; Fiscal; L'Etat; Infra; L'art; Fiscale; L'autorité; Droit; Société; Entre; Compte; D'une; Demande; Infraction; MP-FR; Procédure; Matière
RR.2017.206Entraide judiciaire internationale en matière pénale au Venezuela. Remise de moyens de preuve (art. 74 EIMP).
Consid; Entraide; Pénal; Requérant; Procédure; Autorité; Droit; Etat; Partie; Recourants; Fédéral; Venezuela; Cours; Demande; Droits; Recours; entraide; Respect; Matière; être; Pénale; Pacte; entraide; un; International; il; Garantie

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser Handkommentar zum Arbeitsgesetz [Hrsg. Wyler, von Kaenel, Geiser]2005
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