E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 199 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 199 Renunzia a la procedura da mediaziun

1 En cas da dispitas dal dretg patrimonial cun ina valur en dispita d’almain 100 000 francs pon las partidas renunziar cuminaivlamain da far la procedura da mediaziun.

2 La partida che porta plant po renunziar da sia vart a la procedura da mediaziun:

a.
sche la partida accusada ha sia sedia u ses domicil a l’exteriur;
b.
sch’il lieu da dimora da la partida accusada n’è betg enconuschent;
c.
en dispitas tenor la Lescha d’egualitad dals 24 da mars 19951.

1 SR 151.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 199 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220040ForderungBerufung; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Schlichtungsverfahren; Klage; Beklagten; Parteientschädigung; Berufungsverfahren; Beschwerde; Bundesgericht; Entscheidgebühr; Vorinstanzliche; Bezirksgericht; Klägers; Erhob; Gerichtliche; Verfahren; Erstinstanzliche; Vorinstanzlichen; Erwägungen; Berufungskläger; Beschluss; Zeigen; Akten; Zuzusprechen; Umtriebe; Oberrichter; Resp; Gerichtlichen
ZHRU190039Unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Beschwerde; Gesuchsteller; Eisenbahn; Bundes; Recht; Schlichtung; Zürich; Unentgeltliche; Vorinstanz; Rechtspflege; Uhlmann/Kaspar; Beschwerdeverfahren; Kanton; Haftung; Hinweis; Beschwerdegegner; Entscheid; Verfügung; König; Partei; Verfahren; MwH; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Stadt; Spezialgesetzliche; Bezirksgericht; Eisenbahngesetz
Dieser Artikel erzielt 38 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV160002Umteilung Prozess betreffend DienstbarkeitBezirk; Bezirks; Bezirksgericht; Friedensrichter; Partei; Umteilung; Klage; Gericht; Verwaltungskommission; Verfahren; Bezirksgerichts; Parteien; Recht; Anträge; Entscheid; Stellung; Mitglied; Ausstand; Anhängig; Schlichtungsverfahren; Antrag; Stellungnahme; Sinne; Beklagten; Anschein; Zuständig; Aufsichtsbehörde; Ersatzrichter; Rekurs
ZHVO120069Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRicht; Gesuch; Unentgeltliche; Kanton; Schlichtungsverfahren; Rechtspflege; Staats; Gesuchsteller; Staatshaftung; Obergericht; Verfahren; Kantons; Klage; Obergerichts; Unentgeltlichen; Gericht; Entscheid; Zürich; Obergerichtspräsident; Sische; Staatshaftungsklage; Eidgenössischen; Vorverfahren; Zivilprozessordnung; Friedensrichteramt; Haftung; Gewährung; Parteien
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
146 III 185 (4A_416/2019)
Regeste
Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4).
Schlichtung; Schlichtungs; Verhandlung; Schlichtungsverhandlung; Klage; Partei; Parteien; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Beschwerde; Schlichtungsbehörde; Beklagten; Streitwert; Gericht; Zivilprozessordnung; Verzicht; Teilnehmen; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Streitigkeit; Gesetzgeber; Verzichten; Beschwerdeführer; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
InfangerBasler Kommentar, ZPO2013
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz