Obligationenrecht (OR)
Art. 199 OR vom 2021
Art. 199
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
3. Vom Käufer gekannte Mängel>
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Art. 199 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP170035 | Forderung | Fahrzeug; Beweis; Zylinderkopf; Berufung; Zylinderkopfdichtung; Reparatur; Panne; Fahrzeuges; Zeuge; Übergabe; Oelkühler; Parteien; Reparaturarbeiten; Klage; Beklagten; Vorinstanz; Zeugen; Widerklage; Mängel; Kühlwasser; Zugesichert; Defekt; Verfahren; Pannen; Bezirksgericht; Defekte; Kaufvertrag; Recht; Klägers |
ZH | CG110133 | Forderung | Mängel; Stadt; Korrosion; Mangel; Stadtrat; Beklagten; Prüfung; Binder; Prof; Rüge; Stadion; Korrosionsschutz; Partei; Rechnung; Nachbesserung; Gelrüge; Verla; Mängelrüge; Stütze; Vertrag; Stützpfeiler; Rügen; Bericht; Gerügt; Risse; Rüge; Klage |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 II 431 | Streitwert (Art. 46 OG). Täuschung (Art. 28 OR). Kaufvertrag; Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz. 1. Streitwert der Wandelungsklage (Art. 46 OG) (E. 1). 2. Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann ein täuschendes Verhalten, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (E. 3a). Bei der Auslegung eines Begriffs nach dem Vertrauensprinzip ist allein entscheidend, welches Wissen ein Vertragspartner beim anderen nach Treu und Glauben voraussetzen darf. Meinungen von Experten und Amtsstellen sind unbeachtlich (E. 3b). | Berufung; Fahrzeug; Kaufvertrag; Urteil; Streitwert; Obergericht; Auslegung; Fabrikneu; Täuschung; Klage; Tatsachen; Vertrauensprinzip; Parteien; Glauben; Modell; Eventuell; Bezirksgericht; Schweiz; Schadenersatz; Absichtliche; Verkauft; Betrag; Kaufvertrages; Verkehr; Obergerichts; Bundesgericht; Vorinstanz; Rechtlich; Instanz; Einzutreten |
109 II 213 | Kaufrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1. Gültigkeit vorformulierter Vertragsbestimmungen, nach denen der Käufer auf Gewährleistungsansprüche und deren Verrechnung mit der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber der Kaufpreisforderung gemäss Art. 199 und 169 Abs. 1 OR verzichtet (E. 1). 2. Tragweite der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel nach der herrschenden Lehre (E. 2a). Verzicht auf Stellungnahme, weil hier so oder anders kein Anwendungsfall vorliegt (E. 2b). | Vertrag; Recht; Recht; Verkäufer; Geschäftsbedingungen; Mängel; Käufer; Gewährleistung; Verrechnung; Raten; Vertrages; Partei; Verkäuferin; Gewährleistungsansprüche; Verzicht; Obergericht; Klausel; Umstände; Ratenzahlung; Berufung; Kaufpreisforderung; Urteil; Ausschluss; Kaufsache; Abgetreten; Backofen; Bestimmungen; Schutz; Ratenzahlungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Heinrich Honsell | Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Zürich | 2015 |