E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 199 IPRG vom 2022

Art. 199 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 199

Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, rich­ten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Voll­streckung nach diesem Gesetz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 199 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV170007Anerkennung und VollstreckbarerklärungEntscheid; Recht; Beschwerde; Anerkennung; Schweiz; Scheidung; Entscheidung; Ausländische; Vorsorge; Gericht; Gesuch; Zuständigkeit; Staat; Ausschliesslich; Ausschliessliche; Entscheidungen; Vollstreckung; Vorinstanz; Gerichte; Inkrafttreten; Vollstreckbarerklärung; Unentgeltliche; Schweizerischen; Parteien; Übergangsregelung; Rechtspflege; Gelange; Bestimmungen; Schweizer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/38Entscheid Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses ins schweizerische Personenstandsregister; Art. 196-199 IPRG Anwendbarkeit des seit 1. Januar 1989 in Kraft getretenen IPRG oder des bis am 31. Dezember 1988 gültigen Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (aSR 142.20, aNAG)? Ist der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsentscheid durch schweizerische Behörden nach dem 1. Januar 1989 zu fällen, so gelten nach Art. 199 IPRG neu die Art. 25 ff. IPRG, selbst wenn der Entscheid im Ausland vor dem Stichdatum 1. Januar 1989 gefällt worden ist. Begehren um Anerkennung und Vollstreckung, die nach Inkrafttreten des IPRG eingereicht werden, sind demnach nach dem IPRG zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2019/38). Beschwerde; Entscheid; Recht; Anerkennung; Beschwerdeführerin; Rekurs; Verwaltungsgericht; Zivilstand; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdegegnerinnen; Beschwerdeverfahren; Eintragung; Rekursverfahren; Kindesverhältnis; Schweizerischen; Vollstreckung; Ausländischer; Deutsche; Mehrwertsteuer; Inkrafttreten; Begehren; Voraussetzungen; Vater; Angefochtene; Personenstandsregister; Entscheidungen; Schweiz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz