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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 198SCC from 2021

Art. 198 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 198 A. Ownership / III. Individual property / 1. By operation of law

III. Individual property

1. By operation of law

By operation of law, a spouse’s individual property comprises:

1.
personal effects used exclusively by that spouse;
2.
assets belonging to one spouse at the beginning of the marital property regime or acquired later at no cost by inheritance or otherwise;
3.
claims for satisfaction;
4.
acquisitions that replace individual property.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 198 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150012Testamentseröffnung / Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. April 2015 (EL150082)Berufung; Ehevertrag; Berufungsklägerin; Güter; Ehegatte; Erblasser; Berufungsklägerinnen; Urteil; Nachlass; Ehegatten; Erblassers; Vorinstanz; Ehefrau; Vermögenswerte; Testament; Beschwerde; Regelung; Vorschlag; Güterstand; Verfügung; Fallen; Erben; Bundesgericht; Errungenschaft; Testaments; Eigengut; Nutzniessung; Bezirksgericht; Willen; Vermächtnis
ZHPS120049Fortsetzung der Grundpfandverwertung Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; SchKG; Widerspruch; Widerspruchsverfahren; Güterstand; Aufsicht; Ehegatte; Urteil; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Verfahren; Kanton; Gütergemeinschaft; Bundesgericht; Gepfändete; Gepfändeten; Bungsamtes; Kantone; Widerspruchsverfahrens; Anfechtungsobjekt; Recht; Ehegatten; Grundstück; Kantonale; Zustellung; Gelte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/34Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34). Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Ehemann; Höhe; Ehemannes; Vermögens; EL-act; Güterrechtliche; Liegenschaften; Nutzniessung; Anspruch; Errungenschaft; Verzicht; Barwert; Ergänzungsleistung; Berechnung; Anzurechnen; Jährlich; Auseinandersetzung; Todes; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Gesamte; Güterrechtlichen; Recht; Hypothek; Verkehrswert
BSVD.2020.52 (AG.2020.442)Feststellung des gescheiterten Einigungsversuches betreffend Regelung des Unterhaltes (BGer 5A_654/2020 vom 2. September 2020)Beschwerde; Unterhalt; Beschwerdeführer; Unterhalts; Kindes; Mutter; Januar; Arbeite; Eltern; Stellt; Einigung; Verfahren; Werden; Entscheid; Schlichtung; E-Mail; Gestellt; Kosten; Könne; Weiter; Schreiben; Eingabe; Gericht; Dezember; Verfahrens; Offensichtlich; Weitere; Kommen; Parteien; Mitarbeiterin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Beschwerde; Miterbe; Urteil; Erben; Nachlass; Erbteilung; Grundstück; Liquidation; Eigengut; Erbengemeinschaft; Miterben; Alleineigentum; Beschwerdegegner; Anspruch; Quote; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Vorinstanz; Ersatzanschaffung; Güterrechtliche; Eigentum; Liquidationsanteil; Erbschaftsgegenstandes; Teilung; Parteien; Scheidung; Vermögenswert; Bezahlen
138 III 193 (5A_636/2011)Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Wirtschaftliche; Rechtlich; Ertrag; Betriebsinventar; Schätzungsgutachten; Landwirtschaftliche; Ertragswert; Produzierte; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Beschwerdegegners; Nutzwert; Lager; Produzierten; Gewerbe; Gutachten; Wirtschaftlichen; Güterrechtliche; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Reusser, GeiserBerner Kommentar II, 1, 3, 11992
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