E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 198 SchKG vom 2023

Art. 198 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 198

Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vor­behalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Kon­kursmasse gezogen.

3. Gepfändete und arrestierte Vermögenswerte


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 198 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKA-06-30KonkursinventarKonkurs; SchKG; Beschwerde; Kollokations; Lokationsplan; Kollokationsplan; Ventar; Konkursamt; Vermieter; Inventar; Konkursinventar; Schine; Masse; Forderung; Schuldbetreibung; Gläubiger; Vermieterpfandrecht; Hörde; Retentionsrecht; Albula; Tionsplans; Gemaschine; Behörde; Beschwerdeführer; Kollokationsplans; Kantonsgericht; Treibungs; Konkursmasse
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz