Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.
2. Wegbedingung >BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 III 426 | Kaufvertrag; Garantie des Verkäufers für die Kaufsache; Verjährung des Garantieanspruchs. Rechtliche Bedeutung einer Garantie; Abgrenzung zwischen Zusicherung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR und selbständiger Garantie, für welche die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR gilt (E. 4 und 5). | Garantie; Selbständige; Verkäufer; Kaufsache; Grundstücke; Zusicherung; Zeitpunkt; Vertrags; Eigenschaft; Rechtlich; GIGER; Überbaubarkeit; Verjährung; Vorinstanz; Selbständigen; Käufer; Kaufvertrag; HONSELL; Gewährleistungsrechtlich; Auslegung; Selbständiger; Unselbständige; Verkäufers; Künftige; Lehre; Gefahr; Urteil; Klage |
86 II 27 | Gewährleistung im Viehhandel. Die Vorschriften von Art. 198 und 202 OR gelten nicht nur für Krankheiten, sondern auch für funktionelle Mängel, z.B. Sprungunfähigkeit eines Zuchtstiers. | Verkäufer; Frist; Gewährleistung; Sprung; Stier; Mängel; Thomann; Schriftlich; Käufer; Sachverständige; Auffassung; Untersuchung; Mangel; Krankheit; Funktionelle; Zuchtstier; Viehhandel; Gesetzliche; Trächtigkeit; Gesetzlichen; Vorliegenden; GYGI; Urteil; Schriftliche; Absichtlich; Schriftlichen; Zusicherung; Klägers; Stieres |