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Obligationenrecht (OR)

Art. 198 OR vom 2023

Art. 198 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 198

Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Scha­fen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.

2. Weg­bedingung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 426Kaufvertrag; Garantie des Verkäufers für die Kaufsache; Verjährung des Garantieanspruchs. Rechtliche Bedeutung einer Garantie; Abgrenzung zwischen Zusicherung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR und selbständiger Garantie, für welche die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR gilt (E. 4 und 5). Garantie; Selbständige; Verkäufer; Kaufsache; Grundstücke; Zusicherung; Zeitpunkt; Vertrags; Eigenschaft; Rechtlich; GIGER; Überbaubarkeit; Verjährung; Vorinstanz; Selbständigen; Käufer; Kaufvertrag; HONSELL; Gewährleistungsrechtlich; Auslegung; Selbständiger; Unselbständige; Verkäufers; Künftige; Lehre; Gefahr; Urteil; Klage
86 II 27Gewährleistung im Viehhandel. Die Vorschriften von Art. 198 und 202 OR gelten nicht nur für Krankheiten, sondern auch für funktionelle Mängel, z.B. Sprungunfähigkeit eines Zuchtstiers. Verkäufer; Frist; Gewährleistung; Sprung; Stier; Mängel; Thomann; Schriftlich; Käufer; Sachverständige; Auffassung; Untersuchung; Mangel; Krankheit; Funktionelle; Zuchtstier; Viehhandel; Gesetzliche; Trächtigkeit; Gesetzlichen; Vorliegenden; GYGI; Urteil; Schriftliche; Absichtlich; Schriftlichen; Zusicherung; Klägers; Stieres
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