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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 198 OR dal 2022

Art. 198 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 198

Nel commercio del bestiame (cavalli, asini, muli, bovini, pecore, capre e maiali) l’obbligo della garanzia esiste solo in quanto il venditore l’abbia assunto per iscritto o abbia intenzionalmente ingannato il com­pratore.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 426Kaufvertrag; Garantie des Verkäufers für die Kaufsache; Verjährung des Garantieanspruchs. Rechtliche Bedeutung einer Garantie; Abgrenzung zwischen Zusicherung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR und selbständiger Garantie, für welche die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR gilt (E. 4 und 5). Garantie; Selbständige; Verkäufer; Kaufsache; Grundstücke; Zusicherung; Zeitpunkt; Vertrags; Eigenschaft; Rechtlich; GIGER; Überbaubarkeit; Verjährung; Vorinstanz; Selbständigen; Käufer; Kaufvertrag; HONSELL; Gewährleistungsrechtlich; Auslegung; Selbständiger; Unselbständige; Verkäufers; Künftige; Lehre; Gefahr; Urteil; Klage
86 II 27Gewährleistung im Viehhandel. Die Vorschriften von Art. 198 und 202 OR gelten nicht nur für Krankheiten, sondern auch für funktionelle Mängel, z.B. Sprungunfähigkeit eines Zuchtstiers. Verkäufer; Frist; Gewährleistung; Sprung; Stier; Mängel; Thomann; Schriftlich; Käufer; Sachverständige; Auffassung; Untersuchung; Mangel; Krankheit; Funktionelle; Zuchtstier; Viehhandel; Gesetzliche; Trächtigkeit; Gesetzlichen; Vorliegenden; GYGI; Urteil; Schriftliche; Absichtlich; Schriftlichen; Zusicherung; Klägers; Stieres
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