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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 198 MStG vom 2023

Art. 198 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 198

1 Die dem Einheitskommandanten übergeordneten Kommandostellen können folgende Disziplinarstrafen verhängen:

a.
Verweis;
b.
Ausgangssperre;
c.
Disziplinarbusse;
d.
Arrest.

2 Die Militärbehörden können folgende Disziplinarstrafen verhängen:

a.
Verweis;
b.
Disziplinarbusse;
c.
Arrest.
Besondere Strafbefugnisse

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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