Art. 198 MStG vom 2023
Art. 198
1 Die dem Einheitskommandanten übergeordneten Kommandostellen können folgende Disziplinarstrafen verhängen:
- a.
- Verweis;
- b.
- Ausgangssperre;
- c.
- Disziplinarbusse;
- d.
- Arrest.
2 Die Militärbehörden können folgende Disziplinarstrafen verhängen:
- a.
- Verweis;
- b.
- Disziplinarbusse;
- c.
- Arrest.
Besondere Strafbefugnisse
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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