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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 198 DBG vom 2020

Art. 198 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 198

Soweit die Durchführung der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt, tragen sie die sich daraus ergebenden Kosten.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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