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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 197 LEF dal 2020

Art. 197 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 197

A. Massa del fallimento

1. In generale

1 Tutti i beni pignorabili spettanti al debitore al momento della dichiarazione di fallimento formano, dovunque si trovino, un’unica massa destinata al comune soddisfacimento dei creditori.

2 Appartengono alla massa anche i beni che pervengono al fallito prima che sia chiusa la procedura di fallimento.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 197 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220175KonkurseröffnungSchuldnerin; Konkurs; Betreibung; Beschwerde; Forderung; Zahlung; Betreibungen; SchKG; Forderungen; Höhe; Zahlungsfähigkeit; Lichkeit; Gläubiger; Geschäft; Ersichtlich; Glaubhaft; Stehend; Dübendorf; Schulden; Reichte; Gesellschafter; Debitoren; Finanzielle; Bigerin; Verlusts; Betrieb; Bezahlt; Verlustschein; Entscheid
ZHLB220014Auskunft und Rechenschaftsablage sowie SchadenersatzRecht; Vorinstanz; Insolvenzverwalter; Klage; Klagt; Schweiz; Konkurs; Rungsbefugnis; Berufung; Freigabe; Klagten; Prozessführungsbefugnis; Ansprüche; Beklagten; Deutsche; Vorliegen; SchKG; Vermögens; Partei; Zeitpunkt; Insolvenzverfahren; Prozessvoraussetzung; Verfahren; Abtretung; Anschlusskonkurs; Wäre; Testamentsvollstrecker; Schweizerische; Konto
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 94 299 S 94 300Art. 14 Abs. 1, Art. 52 AHVG; Art. 25 Abs. 2, Art. 34 ff., Art. 35 Abs. 3 AHVV; Art. 92, Art. 197 Abs. 1 SchKG. Schadenersatz. Hat eine Arbeitgeberin bislang die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge mittels vierteljährlicher Pauschalzahlungen sowie für die Restanz aufgrund einer Jahresrechnung entrichtet, haften ihre verantwortlichen Organe lediglich für die nicht bezahlten Beiträge aufgrund derjenigen Quartalsrechnungen, deren Zahlungsfristen vor der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin abgelaufen sind. Für die Beitragsrestanz gemäss einer erst nach Konkurseröffnung zugestellten Jahresrechnung haften die Organe hingegen nur, wenn ihnen absichtliches oder grobfahrlässiges Verursachen der Zahlungsunfähigkeit oder die verspätete Einreichung der Abrechnungsunterlagen vorzuwerfen ist.Ausgleich; Ausgleichs; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Zahlung; Beiträge; Schaden; Konkurs; Beklagten; Abrechnung; Abrechnungs; Organ; Firma; Vorschriften; Bezahlt; Sozialversicherungsbeiträge; Organe; Geschuldete; Verwaltungs; Paritätische; Praxis; Geschuldeten; Verantwortliche; AHI-Praxis; Abrechnungsunterlagen; Nachzahlungsverfügung; Missachtung; Grobfahrlässig; Entstanden; Klage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 28 (5A_385/2022)
Regeste
Art. 93, 197 Abs. 2 und Art. 221 SchKG ; Konkursinventar, Pfändbarkeit eines Vorsorgeguthabens der Säule 3a. Art. 93 SchKG ist im Konkurs zu beachten und Vermögenswerte, die nach Massgabe dieser Vorschrift nicht gepfändet werden dürfen, können auch nicht in die Konkursmasse fallen. Im Übrigen sind gemäss konstanter Rechtsprechung Lohn und andere berufliche Einkünfte nach der Konkurseröffnung vom Konkursbeschlag ausgenommen (vgl. Art. 197 Abs. 2 SchKG ). Diese Rechtsprechung ist auf Leistungen der beruflichen Vorsorge anwendbar, die dem Konkursiten bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt werden (E. 6.2).
Failli; Faillite; Saisi; Suite; Revenu; Poursuite; Jurisprudence; Arrêt; Consid; Prestation; Faillites; Poursuites; Fédéral; Cette; Office; Tribunal; Masse; Prévoyance; Prestations; Travail; L'ouverture; Konkurs; L'Office; Rente; Revenus; Saisissable; être; Sarine; Plaint; Autre
145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Beschwerde; Hilfskonkurs; Verfahren; Vermögenswerte; Hilfskonkursmasse; Schuld; Gläubiger; Klägerin; Schweiz; Berufung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Geldwäscherei; Klage; Thurgau; Kantons; Bezug; Partei; Vorinstanz; Verwertung; Beschlagnahmten; Angefochten; Person; Bezirksgericht; Geschädigt; Herausgabe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3524/2008Staatshaftung (Bund)Konkurs; Beschwerde; Recht;Beschwerdeführerin; Tungs; Bundes; SKYGUIDE; Ausländische; Schweiz; Verfahren; Verfahren; Legitimation; Russische; Aktivlegitimation; Konkursdekret; Verfügung; Ausländischen; Schaden; Anerkennung; Airlines; Staat; Bashkirian; Bundesverwaltung; Schadenersatz; Staats; Bundesgericht; Masse; Konkursdekrets; Verfahrens
A-1662/2006MehrwertsteuerRecht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Rechtlich; Steuer; Verrechnung; Gesellschaft; Beschwerde; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Vorsteuerguthaben; Schweizer; Personen; Quartal; Konzern; Tiengesellschaft; Darlehen; Beschwerdeführerin; Aktiengesellschaft; Vertrag; MWSTG; Gläubiger; MWST-Nr; Swissair; Schuld; Forderung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2020.8Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Art. 410 ff. StPO)Revision; Urteil; Bundes; Kammer; Konkurs; Sachen; Einziehung; Tatsachen; Entscheid; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfahren; Rechtlich; Berufungskammer; Wiedererwägung; Bundesstrafgerichts; Beweis; Gericht; Rechtsmittel; Gläubiger; Beweismittel; Revisionsgesuch; Urteils; Eingabe; Beschlag; Interesse; Urteil; Vermögenswerte; Beschwerde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HANDSCHIN, HUNKELERBasler Kommentar1998
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