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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Der Art. 197 BV wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 378Beschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV; Zweitwohnungsverordnung); Beschwerdelegitimation der Gemeinde (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Gemeinde ist zur Beschwerde gegen einen Entscheid befugt, der sie verpflichtet, eine Baubewilligung zu erteilen, die ihres Erachtens nach Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nichtig wäre (E. 1.2). Nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV bestehen aus kompetenzrechtlicher Sicht keine Bedenken mehr gegen die Zweitwohnungsverordnung vom 22. August 2012. Diese ist bis zum Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes anzuwenden, soweit sie den Anwendungsbereich von Art. 75b BV und damit auch der Nichtigkeitsfolge gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV in zulässiger Weise präzisiert (E. 4.1). Nicht in der Verordnung geregelt ist der Ausbau von am 11. März 2012 bereits bestehenden Zweitwohnungen, die weiterhin als Zweitwohnungen genutzt werden sollen (E. 4.2). Der vorliegend streitige Umbau von Neben- zu Hauptnutzflächen kann bis zur Klärung durch den Gesetzgeber nicht bewilligt werden; eine entsprechende Bewilligung wäre nach Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nichtig (E. 5). Zweitwohnung; Gemeinde; Beschwerde; Zweitwohnungen; Bundesrat; Baubewilligung; Nichtig; Bewilligt; ZweitwohnungsV; Bestehenden; Inkrafttreten; Verordnung; Botschaft; Genutzt; Bewilligung; Hauptnutzfläche; Bruttogeschossfläche; Befugt; Wohnung; Zweitwohnungsverordnung; Geregelt; Moritz; Entscheid; Zweitwohnungen; Baubescheid; Befugt; Ausführungsbestimmungen; Nichtigkeit
140 II 25 (1C_598/2013)Eröffnung eines Quartierplanverfahrens; End- oder Zwischenentscheid. Die Einleitung eines amtlichen Quartierplanverfahrens stellt einen selbstständig anfechtbaren Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG dar, wenn das kantonale Recht vorsieht, dass bestimmte Einwendungen nur mit Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss geltend gemacht und im späteren Verfahren nicht mehr erhoben werden können (E. 1.1).
Regeste b
Überprüfung und Anpassung von Nutzungsplänen wegen veränderter Verhältnisse (Art. 21 Abs. 2 und Art. 15 RPG). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet die Überprüfung (1. Stufe) und die Anpassung der Nutzungsplanung (2. Stufe). Auf der 1. Stufe sind geringere Anforderungen an die Erheblichkeit der Veränderung zu stellen als auf der 2. Stufe (E. 3). Aufgrund des Inkrafttretens von Art. 75b BV ist in Tourismusgemeinden wie Silvaplana, die einen hohen Anteil von Zweitwohnungen haben, mit einem erheblichen Rückgang der Wohnbaunachfrage zu rechnen. Dies hat zur Folge, dass die Wohnbaureserven der Gemeinde überprüft werden müssen (E. 4.3). Für eine Reduktion der baulichen Nutzungsmöglichkeiten kommt (zumindest auch) das peripher gelegene, erst teilweise überbaute bzw. erschlossene und mangels Quartierplanung noch nicht baureife Gebiet Quarta Morta in Betracht (E. 4.4 und 5). Anspruch der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Zonenordnung im Gebiet Quarta Morta bejaht. Diese Prüfung darf nicht isoliert erfolgen, sondern setzt eine Gesamtsicht über alle Bauzonen der Gemeinde Silvaplana voraus (E. 6).
Gemeinde; Quartierplan; Silvaplana; Gebiet; Quartierplanverfahren; Beschwerde; Einleitung; Morta; Quarta; Bauzonen; Überprüfung; Zonenplan; Recht; Stufe; Quartierplanverfahrens; Zweitwohnungen; Planung; Verfahren; Interesse; Einleitungsbeschluss; Verhältnisse; Beschwerdeführerin; Geltende; Anpassung; Erheblich; Zonenplanung; Verwaltungsgericht; Interessen; Erhoben; Prüfen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-555/2013MehrwertsteuerLeistung; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Transport; Leistung; MWSTG; Wertsteuer; Schüler; Entgelt; Subvention; Leistungen; Transportleistung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Recht; Transportleistungen; Kostenträger; Steuerlich; Urteil; Mehrwertsteuerlich; Leistungsverhältnis; Einsprache; Mehrwertsteuer; Erbringe; Wirtschaftlich; Steuerbar; Mehrwertsteuerliche
A-544/2013MehrwertsteuerLeistung; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Transport; MWSTG; Leistung; Wertsteuer; Entgelt; AMWSTG; Schüler; Recht; Subvention; Steuer; Bundesverwaltungsgericht; Transportleistung; Transportleistungen; Leistungen; Urteil; Kostenträger; Mehrwertsteuer; Leistungsverhältnis; Mehrwertsteuerlich; Erbringe; Steuerbar; Einsprache; Rechnung; Bundesverwaltungsgerichts
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