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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 196 ZPO vom 2023

Art. 196 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 196

Rechtshilfe

1 Das Gericht kann um Rechtshilfe ersuchen. Das Rechtshilfegesuch kann in der Amtssprache des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts abgefasst werden.

2 Das ersuchte Gericht informiert das ersuchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshandlung.

3 Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 196 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLU110003Rechtshilfe und Rechte der Parteien des SachprozessesRecht; Beschwerde; Gericht; Beweisaufnahme; Verfügung; Ersucht; Konto; Rechtsmittel; Ersuchte; Hauptprozess; Rechtshilfe; Einzelrichter; Verfahren; Erstinstanzliche; Ersuchen; Berufung; Partei; Ersuchten; Entscheid; Parteien; Rechtshilfeverfahren; Angefochten; Mitwirkung; Entscheide; Stiftung; Ersuchende; Schriftsatz; ZPO/ZH; Kontos; Angefochtene
GRZK1-15-104Verweigerung einer ZeugenaussageBeschwerde; Recht; Recht; Zeuge; Zeugen; Stiftung; Beweis; Führer; Nachteil; Verfügung; Beschwerdeführer; Degegner; Gericht; Schwerdegegner; Schweiz; Partei; Beschwerdegegner; _-Stiftung; Kantons; Rungsrecht; Folgung; Verweigerung; Weigerungsrecht; Wiedergutzumachen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 52Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c). Unternehmer; Gribi; Persönlichen; Beklagten; Auftrag; Leitung; Baumeister; Vertrag; Personal; Unternehmers; Arbeit; Eigenschaften; Parzelle; Franz; Verpflichtung; Unterakkordanten; Auftrages; Baugeschäft; Ausführung; Bauarbeiten; Liebi; Handelsgericht; Käufer; Verkaufte; Bundesgericht; GAUTSCHI; Werkvertrag
94 IV 111Art. 181 und 285 Ziff. 1 StGB. Nötigung. 1. Wegen Nötigung wird nur bestraft, wer mit rechts- oder sittenwidrigen Mitteln oder zu einem unerlaubten Zweck auf das freie Selbstbestimmungsrecht eines andern einwirkt (Erw. 1). 2. Der Anwalt handelt rechts- und sittenwidrig, wenn er eine Drittperson, die dazu nicht verpflichtet ist, zu zwingen versucht, ihm aussergerichtlich zu einem Beweis zu verhelfen (Erw. 2 a). 3. Auch kündigt er ihr mit der Drohung, sie im Weigerungsfalle als Ehebrecherin in ein Scheidungsverfahren einzubeziehen, ernstliche Nachteile an, mag die Drohung inhaltlich wahr sein oder nicht (Erw. 2 b). 4. Art. 181 StGB verlangt für den Fall, dass bereits das Mittel missbräuchlich ist, keine weitergehende rechtswidrige Absicht (Erw. 2 c). 5. Der Angeschuldigte, der dem Untersuchungsrichter bloss mit einer Beschwerde droht, falls dieser das Verfahren gegen ihn nicht innert einer bestimmten Frist einstelle, erfüllt den Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht (Erw. 3). Angeklagte; Angeklagten; Untersuchung; Beweis; Nötigung; Richter; Verfahren; Drohung; Untersuchungsrichter; Rechts; Missbräuchlich; Beziehungen; Scheidungsverfahren; Recht; Schuldig; Ehebruch; Zweck; Kantons; Anwalt; Beschwerde; Vorinstanz; Drohte; Zeuge; Rechtswidrig; Erlaubten; Urteil; Angeschuldigte; Ernstlich
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