Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
II. Errungenschaft >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180010 | Güterrechtliche Auseinandersetzung / Erbteilung | Beweis; Beklagten; Bezirksgericht; Vater; Darlehen; Berufung; Recht; Urteil; Behauptung; Verfahren; Darlehens; Recht; Partei; Verfahren; Eltern; Beweismittel; Erkrankung; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Gerichtliche; Läge; Gungen; Ergebnis; Behauptet; Erstellt; Klage; Bestritt |
ZH | LC110003 | Ehescheidung | Suchsteller; Gesuchsteller; Genschaft; Liegenschaft; Partei; Parteien; Stellers; Gesuchstellers; Unterhalt; Vorinstanz; Berufung; Investition; Bezahlt; Eigengut; Errungenschaft; Hypothek; Investitionen; Behauptung; Ehegatte; Einkommen; Zeuge; Terrechtlich; Güter; Vermögens; Behauptungen; Schenkung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2015/34 | Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34). | Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Ehemann; Höhe; Ehemannes; Vermögens; EL-act; Güterrechtliche; Liegenschaften; Nutzniessung; Anspruch; Errungenschaft; Verzicht; Barwert; Ergänzungsleistung; Berechnung; Anzurechnen; Jährlich; Auseinandersetzung; Todes; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Gesamte; Güterrechtlichen; Recht; Hypothek; Verkehrswert |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 193 (5A_636/2011) | Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Wirtschaftliche; Rechtlich; Ertrag; Betriebsinventar; Schätzungsgutachten; Landwirtschaftliche; Ertragswert; Produzierte; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Beschwerdegegners; Nutzwert; Lager; Produzierten; Gewerbe; Gutachten; Wirtschaftlichen; Güterrechtliche; Parteien |
135 V 232 (9C_1060/2008) | Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit. Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4). | Scheidung; Austrittsleistung; Teilung; Vorsorge; Gericht; Zuständigkeit; Austrittsleistungen; Freizügigkeitsstiftung; Barauszahlung; Zuständig; Ehegatte; Kantons; Geschieden; Scheidungsgericht; Beurteilung; Klage; Freizügigkeitsleistung; Erfolgten; überwies; Berufsvorsorgegericht; Beschwerde; Geschiedene; Ehegatten; örtliche; Entscheid; Geschiedenen; Verfahren; Ehefrau; Februar |
Autor | Kommentar | Jahr |
Hausheer, Reusser, Geiser | Berner Kommentar, Das Güterrecht der Ehegatten | 1992 |