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Obligationenrecht (OR)

Art. 196 OR vom 2023

Art. 196 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 196

1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last be­schwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Entwehrung verursacht wird.

2 Ist jedoch nach Massgabe der Umstände anzunehmen, dass der Käu­fer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist er befugt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.

3 In diesem Falle muss er den Kaufgegenstand, soweit er nicht ent­wehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Ver­käufer zurückgeben.

c. Bei Kultur­gütern >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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