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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 196 MStG vom 2020

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Art. 196

Zuständigkeitskonflikte

Konflikte über die Zuständigkeit entscheidet ein gemeinsamer Vorgesetzter. Ist dies nicht möglich, so bezeichnet das VBS die zuständige Stelle.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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