E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 196 LDIP de 2022

Art. 196 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 196

1 Les faits ou actes juridiques qui ont pris naissance et produit tous leurs effets avant l’entrée en vigueur de la présente loi sont régis par l’ancien droit.

2 Les faits ou actes juridiques qui ont pris naissance avant l’entrée en vigueur de la présente loi, mais qui continuent de produire des effets juridiques, sont régis par l’ancien droit pour la période antérieure à cette date. Ils le sont, quant à leurs effets, par le nouveau droit pour la période postérieure.

II. Droit transitoire >1. Compétence >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 196 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE180005KollokationKonkurs; Forderung; Ausländische; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Ausländischen; Berufung; Vertrauen; Nachlassverfahren; Vertrauens; Entscheid; Beklagten; Hilfskonkursmasse; Forderungsanmeldung; Angemeldet; Kollokation; Urteil; Bundesgericht; Angemeldete; Anerkennung; Läge
ZHRV170007Anerkennung und VollstreckbarerklärungEntscheid; Recht; Beschwerde; Anerkennung; Schweiz; Scheidung; Entscheidung; Ausländische; Vorsorge; Gericht; Gesuch; Zuständigkeit; Staat; Ausschliesslich; Ausschliessliche; Entscheidungen; Vollstreckung; Vorinstanz; Gerichte; Inkrafttreten; Vollstreckbarerklärung; Unentgeltliche; Schweizerischen; Parteien; Übergangsregelung; Rechtspflege; Gelange; Bestimmungen; Schweizer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/38Entscheid Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses ins schweizerische Personenstandsregister; Art. 196-199 IPRG Anwendbarkeit des seit 1. Januar 1989 in Kraft getretenen IPRG oder des bis am 31. Dezember 1988 gültigen Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (aSR 142.20, aNAG)? Ist der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsentscheid durch schweizerische Behörden nach dem 1. Januar 1989 zu fällen, so gelten nach Art. 199 IPRG neu die Art. 25 ff. IPRG, selbst wenn der Entscheid im Ausland vor dem Stichdatum 1. Januar 1989 gefällt worden ist. Begehren um Anerkennung und Vollstreckung, die nach Inkrafttreten des IPRG eingereicht werden, sind demnach nach dem IPRG zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2019/38). Beschwerde; Entscheid; Recht; Anerkennung; Beschwerdeführerin; Rekurs; Verwaltungsgericht; Zivilstand; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdegegnerinnen; Beschwerdeverfahren; Eintragung; Rekursverfahren; Kindesverhältnis; Schweizerischen; Vollstreckung; Ausländischer; Deutsche; Mehrwertsteuer; Inkrafttreten; Begehren; Voraussetzungen; Vater; Angefochtene; Personenstandsregister; Entscheidungen; Schweiz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 177Internationales Privatrecht; Übergangsrecht; Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 196 IPRG). 1. Die Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung unterstehen dem neuen Kollisionsrecht, soweit sie nach dem 1. Januar 1989 eingetreten sind (Art. 196 IPRG; E. 3b). 2. Ein nach Art. 5 Abs. 1 IPRG vereinbarter Gerichtsstand ist ausschliesslich, sofern die Vereinbarung keinen Vorbehalt zugunsten eines subsidiären Gerichtsstands enthält (E. 3d und e). Gericht; Gerichtsstand; Recht; Gerichtsstands; Gerichtsstandsvereinbarung; International; Vereinbarung; Inkrafttreten; Klagte; Prorogation; Abgeschlossen; Ausschliesslich; Bundesgericht; Gültig; Zuständig; Beklagten; Klage; Berufung; Derogation; Vaduz; Schiedsabrede; Internationale; IPR-Gesetz; Vereinbarte; Wende; Sachverhalt; Sachverhalte; Unzuständigkeit
118 II 514Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. Recht; Abtretung; Erbstatut; Vertrag; Erbanteil; Obergericht; Erbgang; Nachlass; Teilung; Robert; Erbschaft; Eröffnung; Erbanteils; Vertrags; Urteil; Miterben; Deutsche; Verträge; Erben; Wohnsitz; VISCHER; Maria; Berufung; Abschluss; Anzuknüpfen; Anknüpfung; Abtretungsvertrags; Privatrecht; Vorschrift; Anzuwenden
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz