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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 195 ZPO vom 2021

Art. 195 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton

Jedes Gericht kann die erforderlichen Prozesshandlungen auch in einem anderen Kanton direkt und selber vornehmen; es kann insbesondere Sitzungen abhalten und Beweis erheben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 195 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170181Feststellungsklage (UWG)Recht; Feststellung; Klagt; Beklagten; Fahrzeug; Streit; Prozessvoraussetzung; Partei; Streitwert; Prozessvoraussetzungen; Verfahren; Schweiz; Parteien; Fahrzeuge; Klage; Klage; Gericht; Prüfung; Kommentar; LugÜ; Feststellungsklage; Handel; Konsumenten; Rechtsbegehren; Zivil; Feststellungsinteresse; Behauptet; Schweizer; Dieselmotor
GRZK2-15-44ErsatzvornahmeGericht; Beschwerde; Kantons; Verfahren; Tonsgericht; Nachteil; Verfügung; Vorinstanz; Kantonsgericht; Deführer; Graubünden; Verfahrens; Chend; Beschwerdeführer; Bezirksgericht; Maloja; Angefochten; Messungen; Angefochtene; Beweis; Gutachten; Partei; Kantonsgerichts; Kamin; Beantragt; Entscheid
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