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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 195 ZGB vom 2020

Art. 195 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 195 F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 195 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE180052EheschutzAuktion; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Partei; Berufung; Parteien; Ehegatte; Auktionen; Auskunft; Vorinstanz; Zürich; Inventar; Herausgabe; Entscheid; Ehegatten; Gesuchsgegners; Genswerte; Verpflichtet; Lautend; Vermögenswerte; Lager; Aktiengesellschaft; Abrechnung; Dokument; Tochter; Auskunfts; Lagerbestand; Auktionshaus
SOZZ.1977.1Art. 145 ZGB, Güterausscheidungsprozess, eheliche LiegenschaftEhefrau; Scheidung; Ehemann; Wohnung; Recht; Zuweisung; Urteil; Eigentum; Güterrechtlich; Zuweisen; Hauses; Liegenschaft; Richter; Durfte; Grundsatz; Ersatzforderung; Brachtes; Obergericht; Abzuweisen; Errungenschaftsgegenstände; Manne; Unbegründet; Gehören; Natura; Erweist; Rekurs; Verbleiben; Forderung; Anteils

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 92Güterrechtliche Auseinandersetzung. Liegenschaftskauf der Brautleute vor Eheabschluss.
Bracht; Brachte; Liegenschaft; Braut; Brachtes; Ersatz; Ehefrau; Ehemann; Bräutigam; Grundbuch; Frauengut; Vorinstanz; Grundbucheintrag; Ersatzanschaffung; Eheabschluss; Betrag; Gekauft; Bundesgericht; Tatsache; Ehemannes; Eigentum; Sparheftguthaben; Eheliche; Gekaufte; Brachten; Abgeschlossen; Liegenschaftskauf; Kantonsgericht
108 II 516Eingebrachtes Gut der Ehefrau (Art. 196, 201 ZGB). Überlässt ein Mann seiner Ehefrau während Jahren die Verwaltung des von dieser eingebrachten Gutes, so ist anzunehmen, er habe insoweit auf sein Nutzungsrecht verzichten und die während dieser Zeit angefallenen Erträgnisse des eingebrachten Gutes der Frau zuwenden wollen (E. 2). Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG. Mit der Pfändung, die massgebend ist für die Berechnung der Frist, innert welcher die nach Art. 286 Abs. 1 SchKG aufechtbaren Rechtshandlungen vorgenommen worden sein müssen, ist grundsätzlich diejenige in der laufenden Betreibung gemeint (E. 3). Beklagten; Pfändung; Eigentum; Kantonalbank; Vorinstanz; Vermögens; Betreibung; Sparheft; Erträgnisse; Gallische; SchKG; Ehemann; Gallischen; Klage; Aktien; Schenkung; Recht; Eigentums; Pfändete; Schuldner; Urteil; Anschlussberufung; Kassenobligation; Gepfändet; Gepfändeten; Schuldners; Willi; Konto; Kreditanstalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Aebi-MüllerBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
Hausheer, Reusser, Geiser Kommentar, II, 1., 3., 1.1992
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