F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern
1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE180052 | Eheschutz | Auktion; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Partei; Berufung; Parteien; Ehegatte; Auktionen; Auskunft; Vorinstanz; Zürich; Inventar; Herausgabe; Entscheid; Ehegatten; Gesuchsgegners; Genswerte; Verpflichtet; Lautend; Vermögenswerte; Lager; Aktiengesellschaft; Abrechnung; Dokument; Tochter; Auskunfts; Lagerbestand; Auktionshaus |
SO | ZZ.1977.1 | Art. 145 ZGB, Güterausscheidungsprozess, eheliche Liegenschaft | Ehefrau; Scheidung; Ehemann; Wohnung; Recht; Zuweisung; Urteil; Eigentum; Güterrechtlich; Zuweisen; Hauses; Liegenschaft; Richter; Durfte; Grundsatz; Ersatzforderung; Brachtes; Obergericht; Abzuweisen; Errungenschaftsgegenstände; Manne; Unbegründet; Gehören; Natura; Erweist; Rekurs; Verbleiben; Forderung; Anteils |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 II 92 | Güterrechtliche Auseinandersetzung. Liegenschaftskauf der Brautleute vor Eheabschluss. | Bracht; Brachte; Liegenschaft; Braut; Brachtes; Ersatz; Ehefrau; Ehemann; Bräutigam; Grundbuch; Frauengut; Vorinstanz; Grundbucheintrag; Ersatzanschaffung; Eheabschluss; Betrag; Gekauft; Bundesgericht; Tatsache; Ehemannes; Eigentum; Sparheftguthaben; Eheliche; Gekaufte; Brachten; Abgeschlossen; Liegenschaftskauf; Kantonsgericht |
108 II 516 | Eingebrachtes Gut der Ehefrau (Art. 196, 201 ZGB). Überlässt ein Mann seiner Ehefrau während Jahren die Verwaltung des von dieser eingebrachten Gutes, so ist anzunehmen, er habe insoweit auf sein Nutzungsrecht verzichten und die während dieser Zeit angefallenen Erträgnisse des eingebrachten Gutes der Frau zuwenden wollen (E. 2). Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG. Mit der Pfändung, die massgebend ist für die Berechnung der Frist, innert welcher die nach Art. 286 Abs. 1 SchKG aufechtbaren Rechtshandlungen vorgenommen worden sein müssen, ist grundsätzlich diejenige in der laufenden Betreibung gemeint (E. 3). | Beklagten; Pfändung; Eigentum; Kantonalbank; Vorinstanz; Vermögens; Betreibung; Sparheft; Erträgnisse; Gallische; SchKG; Ehemann; Gallischen; Klage; Aktien; Schenkung; Recht; Eigentums; Pfändete; Schuldner; Urteil; Anschlussberufung; Kassenobligation; Gepfändet; Gepfändeten; Schuldners; Willi; Konto; Kreditanstalt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Hausheer, Aebi-Müller | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2006 |
Hausheer, Reusser, Geiser | Kommentar, II, 1., 3., 1. | 1992 |