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Code pénal suisse (CPS)

Art. 195 CPS de 2022

Art. 195 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 195

238

Est puni d’une peine privative de liberté de dix ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque:

a.
pousse un mineur à la prostitution ou favorise la prostitution de celui-ci dans le but d’en tirer un avantage patrimonial;
b.
pousse autrui à se prostituer en profitant d’un rapport de dépendance ou dans le but d’en tirer un avantage patrimonial;
c.
porte atteinte à la liberté d’action d’une personne qui se prostitue en la surveillant dans ses activités ou en lui en imposant l’endroit, l’heure, la fréquence ou d’autres conditions;
d.
maintient une personne dans la prostitution.

238 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. I de l’AF du 27 sept. 2013 (Conv. de Lanzarote), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 1159; FF 2012 7051).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 195 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210306Förderung der Prostitution etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privat; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Kunde; Kunden; Fahre; Habe; Escort; Gewesen; Gesagt; Model; Inserat; Recht; Müsse; Habe; Aussage; Erklärte; Gewesen; Geldstrafe; Staat; Vorinstanz; Gericht; Kontakt; Aussagen; Tagessätze; Termin; Getroffen
ZHSB180396mehrfache Förderung der Prostitution etc.Schuldig; Beschuldigte; Privat; Privatklägerin; Beschuldigten; Gesagt; Schlage; Prostitution; Aussage; Schlagen; Aussagen; Solle; Geschlagen; Fahre; Polizei; Glich; Arbeite; Recht; Zeugen; Wohnung; Recht; Schweiz; Müsse; Liebe; Erzählt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2017/5Entscheid Art. 5 und 9 AHVG. Abgrenzung Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei einer als "Erotischer Masseuse" angestellten Arbeitnehmerin fehlt es an einem spezifischen Unternehmerrisiko, wenn sie ausser einem täglichen "Eintritt" in den Club keine weiteren Investitionen tätigen muss und somit diese Tätigkeit ohne grossen eigenen Vorleistungen aufnehmen kann und ebenso ohne grössere Verluste wieder aufgeben kann (E. 3.2). Zudem besteht ein Unterordnungsverhältnis, wenn sie u.a. nicht unter eigenen Namen erreichbar ist und die Arbeitgeberin das Preissystem und gelegentlich ein Tagesmotto festlegt und auf ihrer Website kommuniziert (E. 3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018, AHV 2017/5). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Arbeit;Recht; Selbstständig; Partei; Selbstständige; Entscheid; Arbeitgeber; Rechtlich; Unselbstständig; Parteien; Gäste; Einsprache; Unselbstständige; Rechtliche; Stellung; Recht; Dienstleistung; Person; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Arbeitgeberin; Wirtschaftlich; Parteientschädigung; Quellensteuer; Vorliegende
BSHB.2016.33 (AG.2016.478)Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. September 2016Beschwerde; Beschwerdeführerin; Entscheid; Schuldig; Bundesgericht; Kollusion; Person; Dringend; Untersuchungs; Verfahren; Appellationsgericht; Erhoben; Zwangsmassnahmengericht; Kollusionsgefahr; Tatverdacht; Menschenhandel; Unentgeltliche; Dringende; Basel; Beschuldigte; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Ermittlungen; Rechtspflege; Aussage; Dringenden; Untersuchungshaft; Umstände; Verfügung; Sachverhalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 460 (2C_772/2013)Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 10 Abs. 4c in Verbindung mit Abs. 1b Unterabs. 2 sowie Abs. 2b Unterabs. 2 FZA; Art. 16 Abs. 2 FZA; Prostitution; Zulassung zum Arbeitsmarkt; selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen des FZA. Übergangsrechtliche Höchstzahlen und Vorzugsregelungen für inländische Arbeitnehmer gegenüber unselbstständig Erwerbstätigen aus Bulgarien und Rumänien (E. 3). Hat die Erwerbstätigkeit einer Prostituierten in einem sog. Club als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA zu gelten (E. 4)? Kriterien zur Bestimmung der Art der Tätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH und nach dem nationalen Recht (E. 4.1 und 4.2). Prüfung der Kriterien anhand der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit im Club (E. 4.3). Arbeit; Selbstständig; Erwerbstätigkeit; Selbstständige; Urteil; Unselbstständig; Arbeitnehmer; Beschwerde; Randnr; Beschwerdeführerin; Unselbstständige; Aufenthalt; Selbstständigen; Prostituierte; Recht; Schweiz; Unterabs; Arbeitsmarkt; Erwerbstätige; Rumänien; Rechtlichen; Urteile; Bulgarien; Bewilligung; Clubs; Vorinstanz; Kantons; Inländische
137 IV 159 (6B_39/2011)Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten (Art. 117 Abs. 1 AuG); Verschaffen einer illegalen Erwerbstätigkeit (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG). Der Geschäftsführer eines Etablissements, der für dessen Infrastruktur zuständig ist und entscheidet, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, ist auch unter dem Geltungsbereich des neuen Ausländergesetzes ein Arbeitgeber und kann daher den Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung erfüllen (E. 1.4). Abgrenzung zum Tatbestand des Verschaffens einer Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung (E. 1.5). Ausländer; Frauen; Beschwerde; Beschwerdeführer; Ausländerin; Arbeitgeber; Ausländerinnen; Etablissement; Erwerbstätigkeit; Dienstleistungen; Kunden; Beschäftigung; Bewilligung; Prostitution; Schweiz; Recht; Prostituierte; Geschäftsführer; Clubs; Etablissements; Bundesgericht; Ausländergesetz; Tatbestand; Infrastruktur; Bestraft; Ausübung; Schuldig; Beziehungsweise; Saunaclub

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-565/2014MehrwertsteuerBeschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Bundesverwaltungsgerichts; Steuer; Recht; Vorinstanz; Hinweis; MWSTG; Bundesgericht; Hinweisen; Mehrwertsteuer; Bundesgerichts; Sexarbeiterin; Schätzung; Dienstleistung; Sexarbeiterinnen; Ermessen; Recht; Eintritt; Leistung; Umsätze; Mehrwertsteuerlich; Dienstleistungen; Ermessens
A-589/2014MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Recht; Tungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Vorinstanz; MWSTG; Recht; Leistung; Hinweis; Sexarbeiterin; Dienstleistung; Eintritt; Messen; Sexarbeiterinnen; Bundesgericht; Hinweisen; Desgerichts; Schätzung; Früheren; Bundesgerichts; Ermessen
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