Swiss Criminal Code (SCC)
Der Art. 195 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 195 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210306 | Förderung der Prostitution etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Privat; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Kunde; Kunden; Fahre; Habe; Escort; Gewesen; Gesagt; Model; Inserat; Recht; Müsse; Habe; Aussage; Erklärte; Gewesen; Geldstrafe; Staat; Vorinstanz; Gericht; Kontakt; Aussagen; Tagessätze; Termin; Getroffen |
ZH | SB180396 | mehrfache Förderung der Prostitution etc. | Schuldig; Beschuldigte; Privat; Privatklägerin; Beschuldigten; Gesagt; Schlage; Prostitution; Aussage; Schlagen; Aussagen; Solle; Geschlagen; Fahre; Polizei; Glich; Arbeite; Recht; Zeugen; Wohnung; Recht; Schweiz; Müsse; Liebe; Erzählt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2017/5 | Entscheid Art. 5 und 9 AHVG. Abgrenzung Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei einer als "Erotischer Masseuse" angestellten Arbeitnehmerin fehlt es an einem spezifischen Unternehmerrisiko, wenn sie ausser einem täglichen "Eintritt" in den Club keine weiteren Investitionen tätigen muss und somit diese Tätigkeit ohne grossen eigenen Vorleistungen aufnehmen kann und ebenso ohne grössere Verluste wieder aufgeben kann (E. 3.2). Zudem besteht ein Unterordnungsverhältnis, wenn sie u.a. nicht unter eigenen Namen erreichbar ist und die Arbeitgeberin das Preissystem und gelegentlich ein Tagesmotto festlegt und auf ihrer Website kommuniziert (E. 3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018, AHV 2017/5). | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Arbeit;Recht; Selbstständig; Partei; Selbstständige; Entscheid; Arbeitgeber; Rechtlich; Unselbstständig; Parteien; Gäste; Einsprache; Unselbstständige; Rechtliche; Stellung; Recht; Dienstleistung; Person; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Arbeitgeberin; Wirtschaftlich; Parteientschädigung; Quellensteuer; Vorliegende |
BS | HB.2016.33 (AG.2016.478) | Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. September 2016 | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Entscheid; Schuldig; Bundesgericht; Kollusion; Person; Dringend; Untersuchungs; Verfahren; Appellationsgericht; Erhoben; Zwangsmassnahmengericht; Kollusionsgefahr; Tatverdacht; Menschenhandel; Unentgeltliche; Dringende; Basel; Beschuldigte; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Ermittlungen; Rechtspflege; Aussage; Dringenden; Untersuchungshaft; Umstände; Verfügung; Sachverhalt |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 II 460 (2C_772/2013) | Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 10 Abs. 4c in Verbindung mit Abs. 1b Unterabs. 2 sowie Abs. 2b Unterabs. 2 FZA; Art. 16 Abs. 2 FZA; Prostitution; Zulassung zum Arbeitsmarkt; selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen des FZA. Übergangsrechtliche Höchstzahlen und Vorzugsregelungen für inländische Arbeitnehmer gegenüber unselbstständig Erwerbstätigen aus Bulgarien und Rumänien (E. 3). Hat die Erwerbstätigkeit einer Prostituierten in einem sog. Club als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA zu gelten (E. 4)? Kriterien zur Bestimmung der Art der Tätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH und nach dem nationalen Recht (E. 4.1 und 4.2). Prüfung der Kriterien anhand der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit im Club (E. 4.3). | Arbeit; Selbstständig; Erwerbstätigkeit; Selbstständige; Urteil; Unselbstständig; Arbeitnehmer; Beschwerde; Randnr; Beschwerdeführerin; Unselbstständige; Aufenthalt; Selbstständigen; Prostituierte; Recht; Schweiz; Unterabs; Arbeitsmarkt; Erwerbstätige; Rumänien; Rechtlichen; Urteile; Bulgarien; Bewilligung; Clubs; Vorinstanz; Kantons; Inländische |
137 IV 159 (6B_39/2011) | Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten (Art. 117 Abs. 1 AuG); Verschaffen einer illegalen Erwerbstätigkeit (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG). Der Geschäftsführer eines Etablissements, der für dessen Infrastruktur zuständig ist und entscheidet, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, ist auch unter dem Geltungsbereich des neuen Ausländergesetzes ein Arbeitgeber und kann daher den Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung erfüllen (E. 1.4). Abgrenzung zum Tatbestand des Verschaffens einer Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung (E. 1.5). | Ausländer; Frauen; Beschwerde; Beschwerdeführer; Ausländerin; Arbeitgeber; Ausländerinnen; Etablissement; Erwerbstätigkeit; Dienstleistungen; Kunden; Beschäftigung; Bewilligung; Prostitution; Schweiz; Recht; Prostituierte; Geschäftsführer; Clubs; Etablissements; Bundesgericht; Ausländergesetz; Tatbestand; Infrastruktur; Bestraft; Ausübung; Schuldig; Beziehungsweise; Saunaclub |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-565/2014 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Bundesverwaltungsgerichts; Steuer; Recht; Vorinstanz; Hinweis; MWSTG; Bundesgericht; Hinweisen; Mehrwertsteuer; Bundesgerichts; Sexarbeiterin; Schätzung; Dienstleistung; Sexarbeiterinnen; Ermessen; Recht; Eintritt; Leistung; Umsätze; Mehrwertsteuerlich; Dienstleistungen; Ermessens |
A-589/2014 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Recht; Tungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Vorinstanz; MWSTG; Recht; Leistung; Hinweis; Sexarbeiterin; Dienstleistung; Eintritt; Messen; Sexarbeiterinnen; Bundesgericht; Hinweisen; Desgerichts; Schätzung; Früheren; Bundesgerichts; Ermessen |