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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 195 DBG vom 2020

Art. 195 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 195

1 Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar.

2 Die mit der Durchführung der besonderen Untersuchungsmassnahmen betrauten Beamten der ESTV unterstehen der Ausstandspflicht nach Artikel 109.

3 Die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen werden nach Artikel 183 Absatz 4 auferlegt.

4 Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den Artikeln 99 und 100 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741 ausgerichtet.

5 Für Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes wird eine Spruchgebühr von 10-500 Franken erhoben.


1 SR 313.0



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2014.55Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Verfahren; Recht; Amtliche; Verfahren; Verteidigung; Untersuchung; Verfahrens; Verwaltung; Beschwerdeentscheid; Akten; Bundesstrafgericht; Amtlichen; Verteidiger; Setze; Partei; Anspruch; Gericht; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Vorliegen; Rechtsanwalt; Bundesgesetzes; Mehrwertsteuer; Bundesgericht
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