1 Die Vorschriften über die Amtshilfe (Art. 111 und 112) bleiben anwendbar.
2 Die mit der Durchführung der besonderen Untersuchungsmassnahmen betrauten Beamten der ESTV unterstehen der Ausstandspflicht nach Artikel 109.
3 Die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen werden nach Artikel 183 Absatz 4 auferlegt.
4 Allfällige Entschädigungen an den Beschuldigten oder an Dritte werden nach den Artikeln 99 und 100 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741 ausgerichtet.
5 Für Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes wird eine Spruchgebühr von 10-500 Franken erhoben.
1 SR 313.0
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2014.55 | Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Verfahren; Recht; Amtliche; Verfahren; Verteidigung; Untersuchung; Verfahrens; Verwaltung; Beschwerdeentscheid; Akten; Bundesstrafgericht; Amtlichen; Verteidiger; Setze; Partei; Anspruch; Gericht; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Vorliegen; Rechtsanwalt; Bundesgesetzes; Mehrwertsteuer; Bundesgericht |