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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 195 BV vom 2021

Art. 195 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 195 Inkrafttreten

Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 195 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRR 2020 23BaueinspracheWerden; Wohnung; Wohnungen; Schwer; Beschwerde; Bewirtschaftet; Nutzung; Bewirtschaftete; Touristisch; Zweitwohnungen; Bewirtschafteten; Betrieb; Nutzungsbeschränkung; Stellt; Beherbergung; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Liegen; Beherbergungsbetrieb; Strukturiert; Könne; Strukturierte; Beschwerdeführerin; Projekt; Abbruch; Verfassung; Betriebs; Stehen; Worden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/11Urteil Baurecht, Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV.Ob Art. 75b Abs. 1 BV, welcher den Zweitwohnung; Zweitwohnungen; Gemeinde; Wohnung; Recht; Beschwerde; Baubewilligung; Verordnung; Ragaz; Wohnungen; Prozent; Verfassung; Politische; Übergangsbestimmung; Rekurs; Unmittelbar; Baubewilligungen; Wohneinheit; Hinweis; Erteilt; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Person; Gesetzgebung; Zweitwohnungsanteil; Gemeinden; Initiative; Bewilligung; Politischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 259Art. 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 BV; persönliche Freiheit, Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; DNA-Profil im Strafverfahren. Zulässiges Rechtsmittel zur Anfechtung von Verfügungen betreffend Erstellung von DNA-Profilen und deren Bearbeitung im DNA-Profil-Informationssystem des Bundes (E. 1). Ausgestaltung des DNA-Profil-Informationssystems (E. 2). Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. in den Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (informationelles Selbstbestimmungsrecht; Art. 13 Abs. 2 BV) durch Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils (E. 3.2 und 3.3); gesetzliche Grundlage für die Grundrechtseingriffe (E. 3.4); öffentliches Interesse (E. 3.5); Verhältnismässigkeit (E. 3.6); Kerngehalt (E. 3.7). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Vernichtung des Wangenschleimhautabstrichs sobald ein DNA-Profil erfolgreich erstellt worden ist (E. 4). Zuständigkeit nach basel-städtischem Recht (E. 5). DNA-Profil; Verordnung; Bundes; Profils; DNA-Profils; Beschwerde; Recht; Person; Erstellung; EDNA-Verordnung; Erkennungsdienstlich; Beschwerdeführer; Informationssystem; Erkennungsdienstliche; Verfahren; Gerichts; Massnahme; Daten; Verfahren; Profile; Abnahme; Staatsanwalt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; DNA-Profile; Analyse; Identifizierung; Rechtlich; ED-Verordnung/BS; Körperliche; Personen
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