Art. 194 StPO vom 2023
Art. 194
Beizug von Akten
1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2 Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3 Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/134 | Entscheid Art. 320 StGB (SR 310). Art. 170 Abs. 2 und 3 sowie 194 der Schweizerischen Strafprozess-ordnung (SR 312.0; StPO). Art. 37 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1, EG- StPO. Art. 31 PersG (sGS 143.1). Art. 13 PersV (sGS 143.11).Entbindung des Leiters Rechtsdienst vom Amtsgeheimnis gegenüber dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst (Vorgänger im Amt).Das Gesuch des Rechtsvertreters des ehemaligen Leiters Rechtsdienst um Akteneinsicht in einem Ermächtigungs- und Strafverfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung erfolgte im Zusammenhang mit einem Gesuch um Kostengutsprache für die Anwalts- und Prozesskosten zur rechtlichen Unterstützung (Art. 31 Abs. 1 PersG und Art. 13 PersV) in einem vom Beschwerdeführer vor der Anklagekammer angehobenen Strafverfahren, und damit in einem Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP (sGS 951.1). Der ehemalige Leiter Rechtsdienst hatte als ehemaliger Mitarbeiter im laufenden Verwaltungsverfahren betreffend Art. 31 PersG Anspruch darauf, die einschlägigen - ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit bekannten und für das Strafverfahren relevanten - Akten einzusehen. Damit war die Einsichtsgewährung durch den Leiter Rechtsdienst an seinen Amtsvorgänger im laufenden Verwaltungsverfahren betreffend Art. 31 PersG gestützt auf Art. 16 VRP zulässig. Es war daher nicht nötig, eine (an sich auch nachträglich mögliche) schriftliche Zustimmung für die Weitergabe der Akten durch den (derzeitigen) Leiter Rechtsdienst an den ehemaligen Leiter Rechtsdienst durch die Departementsvorsteherin verfügungsweise zu erteilen. Der ehemalige Leiter Rechtsdienst benötigte sodann als beschuldigter (ehemaliger) Mitarbeiter der Verwaltung keine Ermächtigung bzw. Zustimmung der vorgesetzten Behörde, um den Strafbehörden ein Dossier abzugeben und ihnen Auskünfte über seine (frühere) Tätigkeit zu erteilen (vgl. Art. 37 EG-StPO, Art. 157 Abs. 2 StPO).Beim angefochtenen, als Verfügung bezeichneten Schreiben handelte es sich ausschliesslich um | Recht; Rechtsdienst; Leiter; Akten; Beschwerde; Ehemalige; Verfahren; Beschwerdeführer; Ehemaligen; Verfügung; Amtsgeheimnis; Verwaltung; Beschwerdeführers; Ermächtigung; Vorinstanz; Verfahren; Akteneinsicht; Behörde; Leiters; Angefochtene; Dargelegt; Behörde; Verfahrens; Rechtsvertreter; PersG; Rechtlich; Verwaltungsgericht; Gewährt; Schriftlich |
SG | B 2017/93 | Entscheid Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101). Art. 7 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. Art. 2 lit. a Ziffer 1 und lit. d ErmV (sGS 141.41).Die streitige Frage, ob der Leiter Rechtsdienst mit Äusserungen und/oder Handlungen Ausstandsgründe gesetzt hatte, wurde vom Verwaltungsgericht verneint. Der Leiter Rechtsdienst legte sich mit einer Stellungnahme, in welcher er das Vorliegen von Rachemotiven beim Beschwerdeführer vermutete, nicht bereits in einem Mass fest, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse. Im Weiteren stellte die ohne Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgte Weitergabe der ihn betreffenden Daten an die Strafbehörde (betreffend ein vom Beschwerdeführer in Gang gebrachtes Strafverfahren) keine Amtsgeheimnisverletzung dar (Verwaltungsgericht, B 2017/93). | Recht; Rechtsdienst; Leiter; Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Verfahren; Ehemalige; Verwaltung; Verfahren; Verwaltungs; Verfügung; Ehemaligen; Ausstand; Beschwerdeführers; Ermächtigung; Behörde; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Amtsgeheimnis; Gesuch; Behörde; Kanton; Verfahrens; Anklagekammer; Leiters; Verfahrens; Entscheid; Einsicht; Kantons |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 207 (1B_249/2015) | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E. 7). Tragweite des Verbots des Selbstbelastungszwangs bei einer beschuldigten Bank. Gesetzliche Aufgabenverteilung und Koordination zwischen der FINMA und der Bundesanwaltschaft bei angezeigten Geldwäschereiverdachtsfällen. Die fragliche bankinterne Unterlage wurde aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt. Der "nemo tenetur"-Grundsatz steht insofern einer gesetzeskonformen strafprozessualen Sicherstellung einer Kopie der Unterlage bei der beschuldigten Bank nicht entgegen (E. 8). Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden hier (auch im Lichte der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien) ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (E. 9-12). | FINMA; Recht; Schuldig; Beschuldigt; Beschuldigte; Person; Prozess; Rechtlich; Entsiegelung; FINMAG; Prozessual; Prozessuale; Personen; Beschuldigten; Memorandum; Edition; Entsiegelungs; Unterlage; Untersuchung; Aufsichtsrechtlich; Gesetzlich; Verfahren; Aufsichtsrechtliche; Behörde; Aussage; Zwang; Prozessualen; Geldwäscherei; Tenetur; Liegenden |
104 Ia 35 | Kantonales Strafprozessrecht. Art. 4 BV, persönliche Freiheit. 1. Auslegung von Art. 180 Abs. 3 der Schaffhauser StPO, wonach eine Anklageschrift keine "Verdachtsgründe" enthalten darf. Es verstösst nicht gegen das Willkürverbot, wenn in der Anklageschrift gegen einen Gefängnisarzt, dem fahrlässige Tötung eines Untersuchungsgefangenen durch ungenügende medizinische Betreuung vorgeworfen wird, bei der Darstellung des Sachverhaltes auch die Gründe für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft - unter Angabe der dem Verstorbenen zur Last gelegten Delikte - erwähnt werden (E. 4). 2. Darin, dass durch die Verlesung der Anklageschrift in öffentlicher Verhandlung der gute Ruf des Opfers beeinträchtigt wird, liegt kein Eingriff in die persönliche Freiheit seiner Angehörigen; Abgrenzung des Schutzbereiches dieses Grundrechtes (E. 5a). | Anklage; Anklageschrift; Beschwerde; Recht; Freiheit; Untersuchung; Recht; Beschwerdeführerin; Delikte; Untersuchungs; Verdacht; Verstorbene; Untersuchungshaft; Gelegte; Verstorbenen; Verdachts; Verfassungsmässig; Persönlichen; Eingriff; Gelegten; Gefängnis; Kantons; Verdachtsgründe; Ungeschriebene; Schaffhausen; Angeklagten; Sachverhalt; Gefängnisarzt; Verhaftung |