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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 194 LP de 2023

Art. 194 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 194

367

1 Les art. 169, 170 et 173a à 176 s’appliquent aux faillites sans pour­suite pré­alable. L’art. 169 ne s’applique toutefois pas à la faillite pré­vue à l’art. 192.

2 La communication au registre du commerce (art. 176) n’a pas lieu si le débiteur n’était pas sujet à la poursuite par voie de faillite.

367 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

A. En général >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 194 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230010InsolvenzerklärungBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; Insolvenzerklärung; Vorinstanz; SchKG; Betreibung; Recht; Schuldner; Lohnpfändung; Gläubiger; Entscheid; Schulden; Verfüge; Konkurseröffnung; Schuldnerin; Vermögens; Bundesgericht; Verfügen; Gericht; Aktiven; Konkursmasse; Beschwerdeverfahren; Höhe; Konkurses; Erstinstanzlichen; Rechtsmissbräuchlich; Vorinstanzliche; Unrichtig; Vermögenswerte
ZHPS220184Insolvenzerklärung / KonkurseröffnungBeschwerde; Konkurs; Führerin; Beschwerdeführerin; SchKG; Lichen; öffnung; Gläubiger; Recht; Vermögens; Monatlich; Betreibung; Rechtsmissbräuchlich; Konkurseröffnung; Schulden; Einkommen; Höhe; Monatliche; Schuldner; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Insolvenzerklärung; Steuer; Einkommens; Konkursbegehren; Über; Verfahren; Monatlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2015.6 (AG.2015.452)Verweigerung der Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Entscheid; Stiftung; Konkurs; Angefochten; Betrügerisch; Handlung; SchKG; Betrügerische; Verein; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Angefochtene; Beschwerdegegners; Gläubiger; Darlehen; Recht; Befangenheit; Handlungen; Vorinstanz; Ziffer; Verfahren; Zivilgericht; Vereins; Partei; Verfahren; Liquidation; Zeige
AGAGVE 2018 47III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht47 Art. 190 Abs. 2 SchKG Konkurs; SchKG; Handlung; Verfahren; Mündlich; Verhandlung; Schriftlich; Laden; Konkursverhandlung; Kurseröffnung; Urteil; Staehelin; Konkurseröffnung; Schuldner; Schuldbetreibung; Geladen; Richts; Hinweis; Mündliche; Entscheid; Recht; Nahme; Vorgängig; Stellung; Aufl; Aufgr; Betreibung; Liches; Vorgängige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 360 (5A_375/2017)Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Beschwerde; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Ausländische; Betreibungs; Beschwerdeführer; Verlustforderung; Forderungen; Gläubiger; Konkurs; Pfändung; Zwangsvollstreckungsrecht; Schuldbetreibung; Verlustscheines; Schiedsurteil; Gesuch
135 III 31 (5A_277/2008)Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG; Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Aufhebung der Konkurseröffnung durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers. Der Schuldner kann bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet worden ist, wenn die zur Konkurseröffnung Anlass gebende Forderung strittig bzw. der Bestand dieser Forderung nie in einem ordentlichen Verfahren überprüft worden ist (E. 2.2.5). Der Schuldner darf jedoch die Aushändigung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger nicht zusätzlich von seiner Zustimmung abhängig machen (E. 2.2.6). Konkurs; Beschwerde; SchKG; Hinterlegung; Schuld; Forderung; Konkurse; Konkurseröffnung; Schuldner; Hinterlegt; Abhängig; Beschwerdeführerin; Gläubiger; Aushändigung; Hinterlegte; Ausgang; Vorgängig; Betreibung; Hinterlegten; Betrag; Vorgängige; Obergericht; Forderungsbetrag; Zustimmung; Obergerichts; Urteil; Gerichtlich; Strittig; Kantons; Betrages
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