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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 194 SchKG vom 2023

Art. 194 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 194

363

1 Die Artikel 169, 170 und 173a–176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurs­eröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.

2 Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.

363 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

A. Im allgemei­nen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 194 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230010InsolvenzerklärungBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; Insolvenzerklärung; Vorinstanz; SchKG; Betreibung; Recht; Schuldner; Lohnpfändung; Gläubiger; Entscheid; Schulden; Verfüge; Konkurseröffnung; Schuldnerin; Vermögens; Bundesgericht; Verfügen; Gericht; Aktiven; Konkursmasse; Beschwerdeverfahren; Höhe; Konkurses; Erstinstanzlichen; Rechtsmissbräuchlich; Vorinstanzliche; Unrichtig; Vermögenswerte
ZHPS220184Insolvenzerklärung / KonkurseröffnungBeschwerde; Konkurs; Führerin; Beschwerdeführerin; SchKG; Lichen; öffnung; Gläubiger; Recht; Vermögens; Monatlich; Betreibung; Rechtsmissbräuchlich; Konkurseröffnung; Schulden; Einkommen; Höhe; Monatliche; Schuldner; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Insolvenzerklärung; Steuer; Einkommens; Konkursbegehren; Über; Verfahren; Monatlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2015.6 (AG.2015.452)Verweigerung der Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Entscheid; Stiftung; Konkurs; Angefochten; Betrügerisch; Handlung; SchKG; Betrügerische; Verein; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Angefochtene; Beschwerdegegners; Gläubiger; Darlehen; Recht; Befangenheit; Handlungen; Vorinstanz; Ziffer; Verfahren; Zivilgericht; Vereins; Partei; Verfahren; Liquidation; Zeige
AGAGVE 2018 47III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht47 Art. 190 Abs. 2 SchKG Konkurs; SchKG; Handlung; Verfahren; Mündlich; Verhandlung; Schriftlich; Laden; Konkursverhandlung; Kurseröffnung; Urteil; Staehelin; Konkurseröffnung; Schuldner; Schuldbetreibung; Geladen; Richts; Hinweis; Mündliche; Entscheid; Recht; Nahme; Vorgängig; Stellung; Aufl; Aufgr; Betreibung; Liches; Vorgängige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 360 (5A_375/2017)Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Beschwerde; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Ausländische; Betreibungs; Beschwerdeführer; Verlustforderung; Forderungen; Gläubiger; Konkurs; Pfändung; Zwangsvollstreckungsrecht; Schuldbetreibung; Verlustscheines; Schiedsurteil; Gesuch
135 III 31 (5A_277/2008)Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG; Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Aufhebung der Konkurseröffnung durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers. Der Schuldner kann bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet worden ist, wenn die zur Konkurseröffnung Anlass gebende Forderung strittig bzw. der Bestand dieser Forderung nie in einem ordentlichen Verfahren überprüft worden ist (E. 2.2.5). Der Schuldner darf jedoch die Aushändigung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger nicht zusätzlich von seiner Zustimmung abhängig machen (E. 2.2.6). Konkurs; Beschwerde; SchKG; Hinterlegung; Schuld; Forderung; Konkurse; Konkurseröffnung; Schuldner; Hinterlegt; Abhängig; Beschwerdeführerin; Gläubiger; Aushändigung; Hinterlegte; Ausgang; Vorgängig; Betreibung; Hinterlegten; Betrag; Vorgängige; Obergericht; Forderungsbetrag; Zustimmung; Obergerichts; Urteil; Gerichtlich; Strittig; Kantons; Betrages
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