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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 194 OR de 2022

Art. 194 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 194

1 Il y a lieu à garantie même si l’acheteur a reconnu de bonne foi le droit du tiers sans attendre une décision judiciaire ou s’il a accepté un compromis, pourvu qu’il ait averti le vendeur en temps utile et l’ait vainement invité à prendre fait et cause pour lui.

2 Il en est de même si l’acheteur prouve qu’il devait se dessaisir de la chose.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 194 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-29ForderungRecht; Recht; Berufung; Fahrzeug; Sungsrecht; Lösungsrecht; Schweiz; Nationale; Käufe; Käufer; Recht; Deutsche; Klagte; Zeugs; Deutschland; Fahrzeugs; Italien; Polen; Privatrecht; Kommentar; Fungsbeklagte; Fungskläger; Ternationalen; X-GmbH; Gende; Rische; Erwerb; Berufungskläger

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 24Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR. Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der sich als Alleineigentümer einer Parzelle ausgibt. 2. Art. 193 Abs. 1 und 2 OR. Ein gerichtlicher Vergleich, den der Käufer mit dem Dritten abschliesst, ist kein Prozessergebnis im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Art. 194 Abs. 1 OR. Pflichten des Käufers, der das Recht des Dritten während eines hängigen Prozesses anerkennt. Vergleich; Urteil; Streit; Recht; Parzelle; Verkäufer; Kantonsgericht; Gewährleistung; Käufer; Clausen; Partei; Margaretha; Gerichtliche; Prozesses; Gericht; Erben; Klagte; Parteien; Materiell; Holzer; Entscheid; Verfahren; Moritz; Entscheidung; Berufung; Beklagten; Müsse; Gerichtlichen; Vorinstanz; Alleineigentum
98 II 191Strassenbau auffremdem Boden, Gewährleistung. 1. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 674 ZGB. Neue rechtliche Begründung in der Berufungsschrift. Begriff des Überbaues im Sinne von Art. 674 ZGB. Anwendung des Begriffes auf eine Strasse (Erw. 2). 2. Art. 973 ZGB, Art. 192 Abs. 1 und 194 Abs. 1 OR. Der gutgläubige Käufer eines Grundstückes braucht sich ein zwischen seinen Rechtsvorgängern vereinbartes, im Grundbuch aber nicht eingetragenes Wegrecht nicht entgegenhalten zu lassen, kann folglich vom Richter nicht verlangen, gegen die Gefahr der Entwehrung geschützt zu werden (Erw. 3). 3. Art. 197 und 201 OR. Anlegung einer Strasse als körperlicher Mangel eines Baugrundstückes. Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers, der sich auf den Grundbuchplan verlässt (Erw. 4). Strasse; Grundstück; Parzelle; Recht; Klagte; Grundbuch; Beklagten; Kantonsgericht; Strassen; Grüebler; Wegrecht; Sigrist; Überbau; Grundbuchplan; Urteil; Moosstrasse; Vereinbarte; Mainetti; Haftung; Parzellen; Berufung; Projekt; Käufer; Verlängerung; Kaufte; Rechtsauffassung
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