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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 194PILA from 2022

Art. 194 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 194

The recognition and enforcement of foreign arbitral awards is governed by the New York Convention of 10 June 1958171 on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards.

171 SR 0.277.12



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 194 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190049RechtsöffnungKonkurs; Recht; Recht; Beschwerde; Kollokation; Anerkennung; Schiedsverfahren; Rechtlich; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Schweiz; Entscheid; Ausländische; Partei; Schiedsfähig; Schiedsspruch; Hauptsache; Urteil; Schiedsfähigkeit; Objektiv; Dispositiv-Ziffer; SchKG; Prozessfinanzierungsvertrag; Schiedsgericht; Ordre; Parteien; Schweizerischen; Anspruch
ZHRV170015Vollstreckbarerklärung und RechtsöffnungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schiedsgericht; Recht; Verfahren; Schiedsgerichts; Vorinstanz; Schiedsrichter; Partei; Verfahrens; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Schiedssprüche; Recht; International; Mandat; Partei; Interesse; Arrest; Anwalt; Bundesgericht; Kanzlei; Vollstreckung; Interessen; Parteien; Vorsitzende; Schweiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 411 (5A_942/2017)Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6). Beschwerde; Binnenbeziehung; Staat; Recht; Arrest; Beschwerdeführerin; Über; Fremde; Vollstreckung; Übereinkommen; Schweiz; Yorker; Gericht; Anerkennung; Staaten; Ausländische; Schiedsspruch; Fremden; Genügende; SchKG; Genügenden; Schweizerischen; Übereinkommens; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Ausländischen; Verfahren; International
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