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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 193 ZPO vom 2021

Art. 193 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 193 Protokoll

Für das Protokoll der Parteibefragung und der Beweisaussage gilt Artikel 176 sinngemäss.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 193 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA190002Arbeitsrechtliche Forderung (Ausschluss Gerichtsberichterstattung)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erfahre; Vorinstanz; Vergleichsverhandlung; Gericht; Partei; Hauptverhandlung; Ausschluss; Vorinstanzliche; öffentlich; Verfahren; Verhandlung; Öffentlichkeit; Parteien; Verhandlungen; Vorinstanzlichen; Interesse; Recht; Beschluss; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Teilnahme; Akten; Bundesgericht; Angefochten; Schloss; Einschätzung; Anschliessend
ZHRA180002Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)Einzelrichter; Beschwerde; Einzelrichterin; Beweis; Beklagten; Partei; Ausstand; Gericht; Parteien; Ausstandsgesuch; Vorinstanz; Zeuge; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Beweisverhandlung; Verfügung; Beweisverfügung; Stellung; Befragung; Stellungnahme; Befangenheit; Protokoll; Anwalt; Zungsfragen; Ergänzung; Angefochtene; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Arbeitsgericht
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