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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 193 CPS dal 2020

Art. 193 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 193 2. Offese alla libertà ed all’onore sessuali. / Sfruttamento dello stato di bisogno

Sfruttamento dello stato di bisogno

1 Chiunque, sfruttandone lo stato di bisogno o profittando di rapporti di lavoro o comunque di dipendenza, determina una persona a compiere o a subire un atto sessuale, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

2 Se la vittima ha contratto matrimonio o un’unione domestica registrata con il colpevole, l’autorità competente può prescindere dal procedimento penale, dal rinvio a giudizio o dalla punizione.1


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 18 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 193 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210073SchändungSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Untersuch; Beschuldigten; Untersuchung; Digung; Vorinstanz; Aussage; Konsultation; Aussagen; Berufung; Vaginal; Oktober; Medizinisch; Sexuelle; Übergriff; Diesem; Gegenüber; Verteidigung; Vagina; Vaginale; Handlung; Urteil; Ärztezentrum; Erwähnt; Führt; Sexuellen
ZHUE170055NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdegegnerin; Geschädigt; Staatsanwaltschaft; Geschädigte; Mittelbar; Person; Rechtsmittel; Ehrverletzungsdelikte; Verletzt; Anzeige; Nichtanhandnahme; Digten; MwH; Antrag; Winterthur/Unterland; Unmittelbar; MwH; Schützt; Kaution; Prozessvoraussetzung; Wirft; Antrag; StPO-Mazzucchelli/Postizzi; Partei
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.73 (AG.2019.386)ad 1: Brandstiftung, Gewaltdarstellungen, Sachbeschädigung, mehrfacher Betrug, Nötigung, versuchte Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfache versuchte Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte Förderung der Prostitution, Pornografie etd. (Beschwerde beim BG)Berufung; Berufungskläger; Aussage; Mehrfach; Aussagen; Mehrfache; Werden; Erstinstanzlich; Beweis; Halten; Berufungsklägers; Urteil; Erstinstanzliche; Worden; Weiter; Verfahren; Verteidigung; Zeugin; Vorinstanz; Welche; Sachbeschädigung; Dieser; Tänzerin; Anklage; Mehrfachen; Stellt; Protokoll; Versucht; Gemäss; Einvernahme
BSSB.2016.50 (AG.2018.167)mehrfache Ausnützung der Notlage (BGer 6B_459/2018 vom 25.04.19)Berufung; Berufungskläger; Privatklägerin; Privatklägerinnen; Aussage; Fahren; Werden; Anklage; Stellt; Halten; Welche; Vorfall; Massage; Berufungsverhandlung; Berufungsklägers; Verfahre; Arbeit; Aussagen; Verfahren; Handlung; Sexuell; Angabe; Sexuelle; Gestellt; Gewesen; Urteil; Protokoll; Schildert; Sprechen; Angaben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 57 (6B_567/2020)
Regeste
Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).
Beschwerde; Abhängigkeit; Beschwerdegegner; Handlung; Sexuellen; Handlungen; Beschwerdegegnerin; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Abhängig; Person; Täter; Ausnützung; Hinweis; Ausnützen; Opfer; Abhängige; Angenehm; Tatbestand; Näher; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kontakt; Betreuer; Anstaltspflegling; Kantons; Entscheidung; Gallen; Annäherung
146 IV 1 (6B_933/2018)  a Art. 56 Abs. 3 StGB , Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO ) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4). Störung; Psychisch; Psychische; Persönlichkeit; Recht; Schwere; Massnahme; Psychischen; Gutachter; Urteil; Beschwerde; Diagnose; Untersuchung; Beschwerdeführer; Gutachten; Schweren; Psychiatrische; Schwere; Medizinisch; Reiche; Kriterien; Hende; Medizinische; Akten; Vorinstanz; Klassifikation; Rechtlich; Narzisstische; Sachverständige; Dominanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselKommentar, 2. Aufl., Zürich1997
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