1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
361 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
362 SR 210
E. Verfahren >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180017 | Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Beschwerdeführer; SchKG; Forderungen; Recht; Beschwerdegegner; Gläubiger; Rechtskräftig; Konkursamt; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Abtretung; Gemeinde; Aufsichtsbehörde; Konkursmasse; Kantons; Kolloziert; Sinne |
ZH | PS130226 | Grundpfandverwertung / Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt) | Schuld; Schuldner; Beschwerde; Betreibung; SchKG; Zahlungsbefehl; Pfand; Recht; Gläubiger; Forderung; Bezirksgericht; Betreibungsamt; Schuldbrief; Betriebene; Beschwerdeführer; Gesicherten; Pfandverwertung; Schuldners; Zahlungsbefehle; Verwertung; Person; Pfandgesicherten; Rechtsvorschlag; SchKG; Entscheid; Betriebenen; Betreibungsbegehren; Frist |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 499 (5A_689/2018) | Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). | SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Gehören; Forderungen; Nachlass; Beschwerde; Gehörende; Gläubiger; Abtretung; Gehörenden; Gewöhnliche; Erbschaft; Konkursamt; Konkursverfahren; Beschwerdeführer; Erben; Ansprüche; Urteil; Vorinstanz; Liquidation; Recht; Konkursverfahrens; Abgetreten; Mangels; GILLIÉRON; Reale; Grundstücke |
124 III 286 | Art. 193 SchKG; Art. 593 Abs. 1 ZGB. Einem Erben, der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation verlangt hat, können die Kosten des Konkursverfahrens nicht auferlegt werden, wenn in der Folge - wegen Überschuldung der Erbschaft - die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht benachrichtigt und dieses die konkursamtliche Liquidation anordnet. | Erbschaft; Liquidation; Amtliche; Beschwerde; SchKG; Konkursamtliche; Konkursverfahren; Beschwerdeführerin; Inventar; Konkursverfahrens; Auferlegt; Erben; Gallen; Kantons; Erbschaftsbehörde; Schuldbetreibung; Gaster; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Überschuldung; Angenommen; Schuldbetreibungs; Bezirksamt; Kantonsgericht; Nachlasses; Erbin; Benachrichtigt; Erwägungen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Brunner, Boller | Kommentar zum SchKG | 2010 |
Brunner, Boller | Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2010 |