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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 193 SchKG vom 2023

Art. 193 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 193

361

1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:

1.
alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Aus­schla­gung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB362);
2.
eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).

2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.

3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liqui­dation verlangen.

361 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

362 SR 210

E. Verfahren >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 193 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
ZHPS180017Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt) Beschwerde; Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Beschwerdeführer; SchKG; Forderungen; Recht; Beschwerdegegner; Gläubiger; Rechtskräftig; Konkursamt; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Abtretung; Gemeinde; Aufsichtsbehörde; Konkursmasse; Kantons; Kolloziert; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2013 6969 Art. 1 lit. b ZPO; Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit1. Januar 2011 fehlt im Aargau eine Verfahrensregelung für diejenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche nicht das Bundesrecht, aber das kantonale Recht eine richterliche Behörde vorschreibt. Die bestehende... Recht; Hörde; Protokoll; Ausschlagungs; Freiwilligen; Verfahren; Gungserklärung; Protokollierung; Recht; Behörde; Barkeit; Erbschaft; Erben; Ausschlagungserklärung; Nahme; Kantonale; Verfahrens; Summarische; Recht; Zivilprozess; Anordnung; Entscheid; Gesetzliche; Kanton; Gerichtsbarkeit; Erblassers; Richtliche; Bestehende; Schlagungserklärungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 499 (5A_689/2018)Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Gehören; Forderungen; Nachlass; Beschwerde; Gehörende; Gläubiger; Abtretung; Gehörenden; Gewöhnliche; Erbschaft; Konkursamt; Konkursverfahren; Beschwerdeführer; Erben; Ansprüche; Urteil; Vorinstanz; Liquidation; Recht; Konkursverfahrens; Abgetreten; Mangels; GILLIÉRON; Reale; Grundstücke
124 III 286Art. 193 SchKG; Art. 593 Abs. 1 ZGB. Einem Erben, der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation verlangt hat, können die Kosten des Konkursverfahrens nicht auferlegt werden, wenn in der Folge - wegen Überschuldung der Erbschaft - die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht benachrichtigt und dieses die konkursamtliche Liquidation anordnet. Erbschaft; Liquidation; Amtliche; Beschwerde; SchKG; Konkursamtliche; Konkursverfahren; Beschwerdeführerin; Inventar; Konkursverfahrens; Auferlegt; Erben; Gallen; Kantons; Erbschaftsbehörde; Schuldbetreibung; Gaster; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Überschuldung; Angenommen; Schuldbetreibungs; Bezirksamt; Kantonsgericht; Nachlasses; Erbin; Benachrichtigt; Erwägungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Boller Kommentar zum SchKG2010
Brunner, BollerBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010
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