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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 193 IPRG vom 2022

Art. 193 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 193

1 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim staatlichen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinterlegen.169

2 Auf Antrag einer Partei stellt das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.170

3 Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gerichtlichen Hinterlegung gleich­wertig.

169 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

170 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

XII. Aus­ländische Schieds­sprüche >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 193 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG190001VollstreckbarkeitsbescheinigungVerfahren; Obergericht; Beschwerde; Verwaltungskommission; Obergerichts; Gesuch; Lösung; Verfahrens; Kantons; Eingabe; IVm; Frist; Aussergerichtlichen; Bundesgericht; Lösungsbemühungen; Sistierung; Rechtsmittel; Ersuchen; Verrechnungsrecht; Sinne; Differenz; Vorliegende; Zugesprochen; Kostenvorschuss; Geleisteten; Ersuche; Gerichtsgebühr; Mitteilung; Schweizerische; Vorbehalten
ZHPG220001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Verwaltungskommission; Schiedsspruch; Partei; Obergericht; Schweiz; Publikation; Ttmm; Fügung; Beschwerde; Parteien; Verfügung; LLC; Zustellung; Sachen; Verfahren; Kantons; Schweizer; Vollstreckbarkeit; LLC; Frist; Bundesgericht; Vorliegende; Forschungen; Vollstreckbar; Rechtsvertreter; Schweizerischen; Einzelschiedsrichterin

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180004VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Schiedsspruch; Vollstreckbarkeit; Obergericht; Frist; Beschwerde; Verfahren; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Schweiz; Gericht; Vertrete; Parteien; Kantons; Ausstellung; Zustellung; Bestehend; Verfügung; Bundesgericht; Verwaltungskommission; Schiedsrichterinnen; Institute; Stellung; Schweizer; Zugestellt; Sachen; Obergerichts; Auferlegt; Verfahrens; Schiedsspruchs
ZHPG170001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Zustellung; Verfügung; Recht; Obergericht; Verwaltungskommission; Beschwerde; Schweizer; Kantons; Parteien; Verfahren; Gericht; Award; Final; Schweizerischen; Vollstreckbarkeit; Schiedsspruch; Frist; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Bundesgericht; Handelsamtsblatt; Obergerichts; Zugestellt; Publikation; Auferlegt; Gestellt; Rechtsvertreter; Schiedsurteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 597 (4A_391/2010)Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG. Kreis der anfechtbaren Schiedsentscheide (E. 4.1); prozessleitende Verfügungen des Schiedsgerichts wie z.B. die Verfügung über die Leistung des Kostenvorschusses sind nicht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (E. 4.2 und 5.1).
Regeste b
Anordnungen betreffend die Entschädigung des Schiedsgerichts. Nach dem 12. Kapitel des IPRG ist das Schiedsgericht nicht ermächtigt, in einem vollstreckbaren Titel über den Entschädigungsanspruch der Schiedsrichter gegenüber den Parteien verbindlich zu entscheiden; entsprechende Anordnungen stellen einfache Rechnungsstellungen ohne Entscheidqualität dar (E. 5.2).
Schieds; Schiedsgericht; Parteien; Beschwerde; Entscheid; Schiedsgerichts; Entscheide; Verfahren; Kostenvorschuss; Schiedsrichter; Zahlung; Verfügung; Streit; Angefochten; Beschwerdeführerinnen; Rules; Swiss; Zuständigkeit; Verfahrens; Anordnungen; Dispositiv; International; Sistierung; Zwischenentscheid; Kostenvorschusses; Zivilsachen; Anfechtbar; Angefochtene; Verfügungen; Honorar
130 III 125Internationales Privatrecht; definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Schiedsspruchs (Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 1 Abs. 1 lit. e, Art. 189 und 190 IPRG). Es ist nicht willkürlich, gestützt auf einen Schiedsspruch definitive Rechtsöffnung zu gewähren, obwohl der Gläubiger die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt hat (E. 2.1). Die fehlende Begründung des Schiedsspruchs bildet keinen Anfechtungsgrund; dieser Umstand steht daher auch der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den Schiedsspruch nicht entgegen (E. 2.2). Da die Erläuterung des Schiedsspruchs mit Beschwerde hätte angefochten werden können, eine Anfechtung aber unterblieben ist, erweist sich die Annahme der kantonalen Instanz nicht als willkürlich, es stehe ihr im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu, die Einwendung der mangelhaften Erläuterung zu prüfen (E. 2.3). Mangels Beschwerde gegen den Schiedsspruch ist die Auffassung der kantonalen Instanz nicht willkürlich, sie habe im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob dem Schiedsgericht eine Klage bzw. ein Rechtsbegehren unterbreitet worden sei (E. 2.4). Verneinung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs im konkreten Fall (E. 3). Beschwerde; Entscheid; Rechtsöffnung; Schiedsspruch; Beschwerdeführer; Begründung; Erläuterung; Partei; Schiedsvereinbarung; German; Anfechtung; Verfahren; SchKG; Schiedsentscheid; Fehle; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Fehlende; Urteil; Rechtsöffnungsverfahren; Zuständig; Streit; Nichtig; Family; Anfechtungsgr; Angefochten; Obergericht; Willkürlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MabillardBasler Kommentar Internationales Privatrecht2013
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