1 Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
2 Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.
3 Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
4 Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170509 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Asservat; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Landesverweisung; Berufung; Schweiz; Amtlich; Urteil; Verteidigung; Amtliche; Zürich; Rechtskraft; Kantons; Betäubungsmittel; Wattetupfer; Gestellte; DNA-Spur; Härte; Eintritt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Gericht; Bundesgericht; Schubert-Praxis; Härtefall; Disp |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 Ia 453 | Art. 2 ÜbBest.BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts; Konflikt zwischen kantonalem Strafprozessrecht und Bundeszivilrecht?). Verhältnis zwischen strafprozessualer Beschlagnahme und güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau eines Angeschuldigten nach rechtskräftiger Trennung der Ehe. Es ist mit dem Bundeszivilrecht vereinbar, wenn die kantonalen Behörden das auf Grund von Ehegüterrecht rechtskräftig an die Ehefrau zugewiesene frühere Vermögen des Ehemannes weiterhin als Haftungssubstrat für bereits aufgelaufene und künftig noch anfallende Kosten eines Strafverfahrens gegen den Ehemann beanspruchen. | Beschlag; Beschlagnahme; Vermögens; Beschwerde; Güterrechtlich; Vermögenswerte; Beschwerdeführerin; Trennung; Güterrechtliche; Haftung; Bundesrecht; Ehegatte; Angeschuldigten; Rechtskräftig; Beschlagnahmte; Deckung; Staat; Bezirksanwaltschaft; Kanton; Recht; Ehegatten; Beschlagnahmeverfügung; Anfallende; Verfahrens; Verfahren; Güterrechtlichen; Rekurs; Verletzung; Untersuchung |